Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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abzumelden und sind während der Wanderschaft von weiteren Meldungen ent- 
bunden.) 
Sobald dieselben jedoch an einem Orte innerhalb Deutschlands in Arbeit treten, 
haben sie sich bei der Kontrolstelle des neuen Aufenthaltsortes anzumelden. Erfolgt 
die Arbeit außerhalb Deutschlands, so ist der bisher zuständigen Kontrolstelle die ent- 
sprechende Meldung zu erstatten. 
8. Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und 
Marine-Ersatzreserve, welche zur See gehen, sind in Friedenszeiten bei Anmusterungen 
durch die Seemannsämter von der jedesmaligen Abmeldung bei der Kontrolstelle ent- 
bunden (§ 111, 14). Dieselben haben sich jedoch nach im Inlande erfolgter Ab- 
musterung innerhalb 14 Tage, im Mobilmachungsfalle innerhalb 48 Stunden, unter 
Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung (§ 111, 15) bei der zuständigen 
Kontrolstelle zurückjumelden. Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die zuständige 
Kontrolstelle, wohl aber ein anderes Hauptmeldeamt, Meldeamt oder ein anderer Be- 
zirksfeldwebel, so kann die solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung 
auch bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben unmittelbar an die eigentlich 
zuständige Kontrolstelle weitergegeben. 
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe 
Schiff, so kann die Meldung ganz unterbleiben; die gemäß § 111, 14 von dem be- 
treffenden Seemannsamte zu machende Mittheilung hat jedoch ungesäumt zu erfolgen. 
Bei allen Meldungen sind die im § 112, 2 und 3 genannten Papiere (ausschließlich 
etwaiger Führungszeugnisse) vorzulegen. 
Sind dieselben zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen. 
Falls Seeleute, bezw. von einer Seefahrt zurückkehrende Mannschaften des Beurlaubten- 
standes bereits bei der Abmusterung eine baldige erneute Anmusterung in Aussicht 
haben, genügt bei schriftlicher Rückmeldung die Beifügung der Abmusterungsbescheinigung. 
10. Auf die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes finden vor- 
—i 
*) Die Ertheilung eines Wanderurlaubs auf bestimmte Zeit ist unzulässig; dagegen ist in Fällen, 
in denen sich die Wanderschaft sehr ausdehnt, zeitweise der Verbleib des Wandernden dadurch sestzustellen, daß 
den Betreffenden durch Vermittelung der für eine Befehlsbeförderung bezeichneten Person aufgegeben wird, über 
ihren zeitigen Aufenthalt Ausschluß zu geben.
	        
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