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stehende Festsetzungen mit der Maßgabe Anwendung, daß sie nur zu Meldungen an
die Bezirkskommandos verpflichtet sind.
8116.
Kontrolversammlungen") der Personen des Beurlaubtenstandes.
1. Die Angehörigen der Land= und Seewehr ersten Aufgebots, der Ersatzreserve und
Marine-Ersatzreserve können alljährlich einmal, die übrigen Personen des Beurlaubten-
standes zweimal zu Kontrolversammlungen zusammenberufen werden.
K. G. § 1. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 12.
Angehörige der Land= und Seewehr zweiten Aufgebots dürfen im Frieden zu
Kontrolversammlungen nicht herangezogen werden.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88§ 4, und 20.
Die Kontrolversammlungen sind mit Bezug auf Zeit und Ort so einzurichten,
daß die betheiligten Mannschaften nicht länger als einen Tag, einschließlich des Hin-
weges zum Versammluagsorte und des Rückweges, ihren bürgerlichen Geschäften ent-
zogen werden.
K. G. § 1.
An Tagen von Reichs= und Landtagswahlen finden Kontrolversammlungen nicht
statt, an Sonn= und Feiertagen sind dieselben thunlichst zu vermeiden.
Gestellung zu den Kontrolversammlungen begründet keinen Anspruch auf Gebühren.
K. G. 83.
Befreiungen von den Kontrolversammlungen können nur durch die Bezirkskommandos
ertheilt werden.
Die Frühjahrs-Kontrolversammlungen finden im April, die Herbst-Kontrolversammlungen
im November statt.
4.Zu den Frühjahrs-Kontrolversammlungen werden die Angehörigen der Land= und See-
wehr ersten Aufgebots sowie die Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten heran-
gezogen.
Mannschaften der Land= und Seewehr ersten Aufgebots, welche im Herbst zur
Land= bezw. Seewehr zweiten Aufgebots übergeführt werden (§§ 12, 4; 17, 1), sind
*) Ueber Kontrolversammlungen nach Aufruf des Landsturms siehe §§ 104,1 und 121,8.