Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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behufs Berufung zu den Herbst-Kontrolversammlungen von den Frühjahrs-Kontrol= 
versammlungen des betreffenden Jahres entbunden. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §#8§ 5, 12 und 20. 
. In denjenigen Kontrolbezirken, in welchen schifffahrttreibende Mannschaften des Be- 
urlaubtenstandes in größerer Zahl vorhanden, dürfen durch die Generalkommandos im 
Laufe des Monats Januar besondere Schifferkontrolversammlungen anberaumt werden. 
Die Einberufung zu den Kontrolversammlungen erfolgt in der Regel durch öffentliche 
Aufforderung. 
Zu jeder Kontrolversammlung sind die Militärpapiere mit zur Stelle zu bringen. 
Die nach Mittheilung der Seemannsämter für Deutsche Handelsschiffe Angemusterten 
sind während der Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von 
der Theilnahme an den Kontrolversammlungen befreit. 
W. G. 8§ 13, 
. Die schifffahrttreibenden und die im Auslande befindlichen Personen sind in der 
Regel von dem persönlichen Erscheinen bei den Kontrolversammlungen zu entbinden. 
Es genügt die Festsetzung, daß die Mannschaften sich in der ersten Hälfte des 
Monats November mündlich oder schriftlich bei ihrer Kontrolstelle zu melden und 
etwaige Veränderungen in ihren bürgerlichen Verhältnissen hierbei anzugeben haben. 
Wer durch Krankheit oder dringende Geschäfte, welche so unvorhergesehen eintreten, 
daß ein Befreiungsgesuch nicht mehr eingereicht werden kann, von der Theilnahme an 
der Kontrolversammlung abgehalten wird, muß vorher oder spätestens zur Stunde der- 
selben durch eine Bescheinigung der Orts= oder Polizeibehörde entschuldigt werden. 
Wer zur Theilnahme an der Kontrolversammlung verpflichtet ist, bis 15. April bezw. 
15. November aber zu derselben keine Aufforderung (Ziffer 7) erhalten hat, auch nicht 
von der Kontrolversammlung befreit ist, ist verpflichtet, sich zu den angegebenen Zeit- 
punkten mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Kontrolstelle zu melden. 
§ 116. 
Uebungen der Reserve, Marinereserve, Land= und Seewehr. 
Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserveverhältnisses zur Theilnahme an 
zwei Uebungen verpflichtet.
	        
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