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Diese Uebungen sollen die Dauer von je 8 Wochen nicht überschreiten.
Jede Einberufung zum altiven Dienst im Heere oder in der Marine zählt für
eine Uebung.
W. G. 8 6.
Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrolversammlungen zur Landwehr ver-
setzt werden, sind nach den Herbst-Kontrolversamml des vorangegangenen Jahres
zu Uebungen in der Reserve nicht mehr heranzuziehen.
2. Die Mannschaften der Landwehrinfanterie des ersten Aufgebots können während der
Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots zweimal auf 8 bis 14 Tage zu Ueb-
ungen in besonderen Kompagnien oder Bataillonen einberufen werden.
Die Landwehrkavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen.
Die Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots der übrigen Waffen üben in
demselben Umfange, wie die der Infanterie, jedoch im Anschlusse an die betreffenden
Linien-Truppentheile.
W. G. § 7. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 2.
3. Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, welche das 32. Lebensjahr überschritten
haben, können zu den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer
Kaiserlicher, in Bayern auf Grund Königlicher Verordnung, einberufen werden.
Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst getreten sind;
b) wegen Kontrolentziehung oder in Folge einer erlittenen Freiheitsstrafe von mehr
als sechswöchiger Dauer — § 18 des Militär-Strafgesetzbuchs — nachdienen
müssen, oder
c) auf ihren Antrag ') von der zuletzt vorhergegangenen Landwehrübung befreit
worden sind.
K. G. 84.
Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-
versammlungen zur Landwehr zweiten Aufgebots versetzt werden, sind nach den Herbst-
Kontrolversammlungen des vorangehenden Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen.
*) Die mit Zustimmung des Uebungspflichtigen von dem Brotherrn, der vorgesetzten Behörde 2c.
desselben gestellten Anträge sind als eigene Anträge im Sinne dieser Festseczung anzusehen.