Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 141 — 
Diese Uebungen sollen die Dauer von je 8 Wochen nicht überschreiten. 
Jede Einberufung zum altiven Dienst im Heere oder in der Marine zählt für 
eine Uebung. 
W. G. 8 6. 
Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrolversammlungen zur Landwehr ver- 
setzt werden, sind nach den Herbst-Kontrolversamml des vorangegangenen Jahres 
zu Uebungen in der Reserve nicht mehr heranzuziehen. 
2. Die Mannschaften der Landwehrinfanterie des ersten Aufgebots können während der 
Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots zweimal auf 8 bis 14 Tage zu Ueb- 
ungen in besonderen Kompagnien oder Bataillonen einberufen werden. 
Die Landwehrkavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 
Die Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots der übrigen Waffen üben in 
demselben Umfange, wie die der Infanterie, jedoch im Anschlusse an die betreffenden 
Linien-Truppentheile. 
W. G. § 7. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 2. 
3. Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, welche das 32. Lebensjahr überschritten 
haben, können zu den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer 
Kaiserlicher, in Bayern auf Grund Königlicher Verordnung, einberufen werden. 
Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche 
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst getreten sind; 
b) wegen Kontrolentziehung oder in Folge einer erlittenen Freiheitsstrafe von mehr 
als sechswöchiger Dauer — § 18 des Militär-Strafgesetzbuchs — nachdienen 
müssen, oder 
c) auf ihren Antrag ') von der zuletzt vorhergegangenen Landwehrübung befreit 
worden sind. 
K. G. 84. 
Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, welche bei den Frühjahrs-Kontrol- 
versammlungen zur Landwehr zweiten Aufgebots versetzt werden, sind nach den Herbst- 
Kontrolversammlungen des vorangehenden Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen. 
  
*) Die mit Zustimmung des Uebungspflichtigen von dem Brotherrn, der vorgesetzten Behörde 2c. 
desselben gestellten Anträge sind als eigene Anträge im Sinne dieser Festseczung anzusehen.
	        
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