Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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. Die schifffahrttreibenden Maunschaften der Reserve des Heeres und der Landwehr 
ersten Aufgebots sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden. 
K. G. 84. 
Die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen dürfen im Frieden zu Ueb- 
ungen nicht herangezogen werden, jedoch sind freiwillige Uebungen derselben zulässig. 
. Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserveverhältnisses dreimal 
zu vier= bis achtwöchigen Uebungen herangezogen werden. 
W. G. 812. 
Offizieren der Reserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlassung (Mobilmachung 2c.) 
zum Dienst einberufen werden, ist dies als eine Uebung zu rechnen. 
K. G. 8 5. 
Die Offiziere der Landwehr ersten Aufgebots sind zu Uebungen bei Linientruppen- 
theilen allein behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Weiterbeförderung, im Uebrigen 
aber nur zu den gewöhnlichen Uebungen der Landwehr heranzuziehen. 
W. G. 8 12. 
Finden die gewöhnlichen Uebungen der Landwehr bei den Linientruppentheilen 
statt (Ziffer 2, dritter Absatz), so sind die Landwehroffiziere ebenfalls zu diesen heran- 
zuziehen. 
Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt durch die kommandirenden Generale. 
W. G. 88. 
Befreiungen von den Uebungen auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amtlicher 
Verhältnisse können bei Mannschaften, ausschließlich der Offizieraspiranten, durch die 
Bezirkskommandos, bei Offizieren und Offizieraspiranten nur durch die Generalkom= 
mandos bezw. obersten Waffenbehörden, welchen die Offiziere u. s. w. angehören, 
unter Mittheilung an den kommandirenden General, durch welchen die Einberufung 
erfolgt ist (Ziffer 9), verfügt werden. 
Handelt es sich um eine nach bereits angetretener Uebung beantragte Befreiung 
(Abkürzung der Uebung), so ist zur Entscheidung bei Mannschaften, ausschließlich 
Offizieraspiranten, der Kommandeur des Truppentheils 2c., eventuell nach Anhörung 
des Bezirkskommandos, bei Offizieren und Offizieraspiranten der kommandirende 
General desjenigen Armeekorps bezw. die oberste Waffenbehörde zuständig, welcher der 
Truppentheil 2c. angehört, bei dem die Uebung stattfindet. Dem kommandirenden
	        
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