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General, welcher die Uebung verfügt hat (Ziffer 9), ist von der Befreiung Mit-
theilung zu machen.
Die Bestimmungen über die Uebungen der Offiziere und Mannschaften der Marine-
reserve und Seewehr ersten Aufgebots sind in der Marineordnung enthalten.
§ 117.
Uebungen der Ersatzreserve und Marine-Ersatzrese roe.
Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung von drei Uebungen verpflichtet,
von denen die erste zehn Wochen, die zweite sechs Wochen und die dritte vier Wochen
dauert.
Die Heranziehung zur ersten Uebung erfolgt in der Regel innerhalb eines Jahres
nach Ueberweisung zur Ersatzreserve. Den Ersatzreservisten, welche zur ersten Uebung
einberufen werden sollen, ist, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag
bis zum 15. Juli des betreffenden Kalenderjahres bekannt zu machen.
Schifffahrttreibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, welche auf ihren Wunsch
später, oder als Nachersatz nachträglich, zur ersten Uebung herangezogen werden sollen,
ist der Gestellungstag 14 Tage vor Beginn der Uebung bekannt zu machen.
Als Nachersatz sind die wegen hoher Loosnummer der Ersatzreserve überwiesenen
Mannschaften (§ 40, 1) nicht heranzuziehen. ·
Im Uebrigen siehe § 73, 9.
Der Ersatzreserve überwiesene Personen, welche auf Grund der Ordination oder der
Priesterweihe dem geistlichen Stande angehören, sollen zu Uebungen nicht herangezogen
werden.
a) Denjenigen Ersatzreservisten, welche im Besitz des Berechtigungsscheines zum ein-
jährig-freiwilligen Dienst sind (§ 88, Muster 17) oder die entsprechende wissen-
schaftliche Befähigung (8 90) nachzuweisen vermögen, steht, wenn sie sich während
ihrer Dienstzeit (ersten Uebung) selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, für
die erste Uebung unter denjenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für
das betreffende Jahr die Ausbildung von Ersateservisten übertragen ist.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 18.
b) Wer auf diese Vergünstigung Anspruch macht, hat innerhalb 14 Tage nach seiner
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