Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Ueberweisung zur Ersatzreserve dem Bezirkskommando durch die zuständige Kon- 
trolstelle (5 113, 1) nachstehende Papiere einzureichen: 
1. seinen Ersatzreservepaß, 
2. eine polizeilich beglaubigte Bescheinigung über seine eigene bezw. die Bereit- 
willigkeit und Fähigkeit seines Vaters oder Vormundes zur Tragung der 
Kosten für die Bekleidung, Ausrüstung und Verpflegung während der ersten 
Uebung, 
. ein durch die Polizeiobrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheitszeugniß, 
4. den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst bezw. das den 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Dienst führende Schulzeugniß. 
c) Die Prüfung der vorgelegten Papiere erfolgt durch den Bezirkskommandeur nach 
Maßgabe der Grundsätze des § 90. Derselbe ertheilt, sofern er kein Bedenken 
hat, die Berechtigung und vermerkt dieselbe im Ersatzreservepaß. 
Auf Beschwerden gegen den ablehnenden Bescheid des Bezirkskommandeurs 
entscheidet die Ober-Ersatzkommission endgültig. 
d) Die Meldung beim Truppentheil hat spätestens 14 Tage vor Beginn der Uebung 
mündlich oder schriftlich unter Vorlage des Ersatzreservepasses stattzufinden. 
e) Die erfolgte Annahme wird durch den Truppentheil im Ersatzreservepaß vermerkt 
und dient gleichzeitig als Gestellungsbefehl. 
1) Von der Annahme zur Uebung hat der Truppentheil das den Ersatzreservisten 
kontrolirende Bezirkskommando sofort zu benachrichtigen. 
g) Berspätete Anträge — sowohl um die Ertheilung der Berechtigung zur freien 
Wahl des Truppentheils (siehe b), als auch um Annahme bei einem solchen 
(siehe d) — werden grundsätzlich abgewiesen, sofern die Nichtinnehaltung des 
Termins zur Meldung beim Truppentheil nicht durch den Zeitpunkt der Ueber- 
weisung zur Ersatzreserve bedingt wurde. 
6. Tritt während der Ableistung einer Uebung durch eigenes Verschulden oder im eigenen 
Itnteresse der Uebenden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der letzteren auf 
die Uebungszeit nicht in Anrechnung. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 13. 
·S—
	        
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