Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Hierbei sind alle Zivilbehörden insbesondere verpflichtet, im Bereiche ihrer gesetz- 
lichen Befugnisse den Militärbehörden jede geeignete Unterstützung zu leisten. 
R. M. G. 8 70. 
Hierzu gehört namentlich die schleunigste Weiterbeförderung und Aushändigung 
der Gestellungsbefehle, die Weiterverbreitung öffentlicher Aufforderungen zur Gestellung, 
die Sorge für die Befolgung der ausgehändigten Gestellungsbefehle, die Mittheilung 
über nicht bestellbare Befehle. 
Die näheren Bestimmungen über die Einberufung der Mannschaften der Marinereserve, 
Seewehr und Marine-Ersatzreserve sind in der Marineordnung enthalten. 
·□ 
119. 
Disziplinarstrafmittel gegen Personen des Beurlaubtenstandes. 
Als Disziplinarstrafmittel dürfen gegen Personen des Beurlaubtenstandes außerhalb 
der Zeit, während welcher sie zum aktiven Heere bezw. zur aktiven Marine gehören, 
abgesehen von den nach § 3 des Einführungsgesetzes zum Militär-Strafgesetzbuche vom 
20. Juni 1872 zulässigen Arreststrasen, nur Geldstrafen bis zu 60 Mark und Haft 
bis zu acht Tagen zur Anwendung gebracht werden. 
K. G. 8 6. 
Die Bestimmungen über die Disziplinarbestrafung der Personen des Beurlaubtenstandes 
sind in der Verordnung über die Disziplinar-Strafordnung für das Heer enthalten. 
3. Die im Dieziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Arreststrafen 
werden durch die Militärbehörde vollstreckt. 
Ist innerhalb einer Entfernung von 20 Kilometern vom Aufenthaltsort des zu 
Bestrafenden ein Militärarrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer 
als achttägiger Dauer auf Ansuchen der Militärbehörde durch die Zivilbehörde zu 
vollstrecken. 
Die Vollstreckung von Haft= und Geldstrafen erfolgt stets durch die Zidvil- 
behörde. 
Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet.“) 
K. G. 87. 
)Hierzu gehören auch die durch den Transpork der betreffenden Personen vom Aufenthaltsorte zum 
Zivilgefängniß erwachsenen Kosten, sowelt die zwangsweise Ueberführung der Bestraften dorthin in Folge Nicht- 
befolgung der Aufforderung zur Verbüßung der Strafe nothwendig geworden ist. 
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