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Abschnitt XX.
Erfüllung der Landsturmpflicht seitens der ausgebildeten Landsturmpflichtigen.
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8 120.
Im Allgemeinen.
. Ueber Landsturmpflicht und Aufruf des Landsturms siehe §§ 20 und 100; über Be-
zeichnung „ausgebildete Landsturmpflichtige“ siehe § 101, 1.
d
. Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei
militärischer Kontrole und Uebungen unterworfen werden.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 31.
3. Gesuche um Befreiung von der Befolgung des Aufrufs für die Dauer des Aufenthalts
außer Europas, sofern der Nachweis einer den Lebensunterhalt sichernden Stellung
als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. geführt wird, siehe § 100, 3# bis d.
4. Ausmusterung vom Dienst im Landsturm von Landsturmpflichtigen, welche ihren
dauernden Aufenthalt im Auslande haben, auf Grund glaubhafter ärzlicher Zeugnisse,
siehe § 100, 4.
5.
a) Die Bestimmungen des § 118, 3 bis § finden auf die Landsturmpflichtigen mit
der Maßgabe Anwendung, daß die Zahl der in Folge häuslicher und gewerb-
licher Verhältnisse hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms einschließlich der
nach § 103, 9 eintretenden Falles zurückgestellten Landsturmpflichtigen fünf Pro-
zent des Bestandes nicht übersteigen darf.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 29.
b) Gesuche um Zurückstellung auf Grund häuslicher und gewerblicher Verhältnisse
sind von den ausgebildeten Landsturmpflichtigen an den Vorsteher der Gemeinde
oder des gleichartigen Verbandes zu richten, und finden im Uebrigen die Be-
stimmungen der §§ 122, 1 und 123 Anwendung.
Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung sind unzulässig.
) In Betreff des Unabkömmllichkeitsverfahrens finden die Bestimmungen des Ab-
schnitts XXII auf die ausgebildeten Landsturmpflichtigen Anwendung. Im Be-
sonderen sind Unabkömmlichkeitserklärungen im Augenblick der Einberufung un-
zulässig.