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Bezüglich des zum Waffendienst vorläufig nicht heranzuziehenden Eisenbahn-
personals siehe § 128, 3 b.
8 121.
Aufruf des Landsturms und Einberufung der ausgebildeten Landsturm-
pflichtigen.
a) Die vom Aufruf betroffenen ehemaligen Offiziere, Aerzte und oberen Mi—
litärbeamten des Friedens- und Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine
haben sich innerhalb 48 Stunden nach Bekanntmachung des Aufrufs mündlich
oder schriftlich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere bei dem Bezirks-
kommando zu melden, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt haben. Befindet
sich der Aufenthaltsort im Auslande, so haben sie sich unverzüglich bei dem
Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutsch-
land zuerst erreichen.
In gleicher Weise melden sich die ehemaligen Offiziere, Aerzte und oberen
Militärbeamten des Friedens wie des Beurlaubtenstandes des Heeres und der
Marine, welche von dem Aufruf zwar nicht betroffen, aber zum freiwilligen
Eintritt in den Landsturm bereit sind, sowie diejenigen ehemaligen Unteroffiziere
des Friedensstandes des Heeres, welche mindestens acht Jahre aktiv gedient haben,
und der Marine, ohne Rücksicht auf die Dauer der aktiven Dienstzeit, welche,
obwohl von dem Aufruf nicht betroffen, bereit sind, zum Dienst in Offizier-
stellen freiwillig einzutreten.
„P) Diejenigen der unter a und b bezeichneten Personen, welche bei ihrem Aus-
e)
scheiden der Marine angehört haben, bleiben der Marine zur Verfügung.
Die Einberufung zum Dienst erfolgt durch das zuständige Bezirkskommando mittelst
Gestellungsbefehls oder öffentlicher Bekanntmachung.
Diejenigen unter a und b bezeichneten Personen, deren Unfähigkeit für den Dienst
im Landsturm 2c. militär ärztlich festgestellt und von dem vorgesetzten stellver-
tretenden Infanterie-Brigadek d anerkannt wird, werden je nach den
Verhältnissen bis zur Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit bezw. für den vor-
liegenden Fall des Aufrufs des Landsturms von einer weiteren Dienstverpflichtung