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im Landsturm befreit. Sie erhalten hierüber eine Bescheinigung vom Bezirks-
kommandeur.
Die vom Aufruf betroffenen Mannschaften werden nach näherer Anordnung
der Generalkommandos von den Bezirkskommandos durch öffentliche Bekannt-
machung in Sammelorte zum Dienst einberufen. Die Militärpapiere sind mit-
zubringen. In den Sammelorten werden namentlliche Verzeichnisse der einge-
troffenen nach Truppentheilen 2c. und Jahresklassen getrennt aufgestellt und den
Transportführern zur Aushändigung an die Landsturmformation u. s. w. mit-
gegeben.
Der Marine 1• zur Verfügung und zwar aus den Bezirken des Königlich
skrebich I., II., IX. und X. Armeecorps:
1. alle .NNig ' nß welche der Seewehr angehört haben,
2. die Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Fluß-
dampfern, welche aus dem Beurlaubtenstande des Heeres zum Landsturm
übergetreten sind.
Die ärztliche Untersuchung der Einberufenen erfolgt in der Regel erst bei der
Landsturmformation u. s. w.
Ergiebt die ärztliche Untersuchung die dauernde oder voraussichtlich längere Zeit
anhaltende Dienstunfähigkeit, so verfügt der Kommandeur der Landsturmformation
u. s. w. die Wiederentlassung des betreffenden Mannes.
Ueber die erfolgte Gestellung und Wiederentlassung ist ein Vermerk in die
Militärpapiere einzutragen bezw. eine besondere Bescheinigung zu ertheilen. Die
Landsturmpflichtigen bleiben alsdann, sofern sie dauernd dienstunfähig sind, für
den vorliegenden Fall des Aufrufs des Landsturms von einer weiteren Dienst-
verpflichtung befreit. Mannschaften, welche wegen voraussichtlich längere Zeit
anhaltender Dienstunfähigkeit entlassen sind, treten in die Kontrole des Bezirks-
kommandos. Dasselbe veranlaßt nach wiederhergestellter Dienstfähigkeit und bei
vorhandenem Bedürfniß die Wiedereinberufung.
Ausgebildete Landsturmpflichtige, auf welche die Voraussetzungen des § 20, 11 zu-
treffen, sind sofort zu entlassen. Die Militärpapiere u. s. w. derselben sind
entsprechend zu vervollständigen.
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