Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

— t162 — 
) Baldthunlichst nach der Einstellung in die Landsturmformation u. s. w. sind von 
dem Kommandeur derselben dem Bezirkskommando, aus dessen Bereich die Ueber- 
weisung der Mannschaften erfolgte, namentliche Verzeichnisse der eingestellten 
sowie der wieder entlassenen Mannschaften (siehe d und e zu übersenden. 
Diese Verzeichnisse müssen folgende Angaben enthalten: 
Waffengattung, 
Charge, 
Familien= und Vornamen, 
Tag und Jahr der Geburt, 
Bisheriger Wohnort, sowie eventuell 
Grund der Entlassung. 
8) Das Bezirkskommando theilt Auszüge aus diesen Verzeichnissen (1I), sowie ein 
Verzeichniß der schon im Frieden hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms 
zweiten Aufgebots Zurückgestellten (§ 120, 5) dem Zivilvorsitzenden der zustän- 
digen Ersatzkommission mit. 
h| Auf Grund dieser Mittheilungen veranlaßt der Zivilvorsitzende die Aufstellung 
er der Landsturmrolle II nach Muster 19, stellt unter Mitwirkung der Gemeinde- 
6 " behörden die Namen der nicht zur Gestellung Gelangten fest und veranlaßt die 
nöthigen Ermittelungen nach dem Verbleib derselben. 
Die Landsturmrolle II dient zur Ausübung einer Kontrole für die Zivil- 
behörden. 
3. Bis zur Einberufung zum Dienst erhalten vom Aufruf betroffene, aber verfügbar ge- 
bliebene Personen des Landsturms zweiten Aufgebots keinen besonderen Ausweis. 
Dieselben sind baldthunlichst zu Kontrolversammlungen einzuberufen. Bei den 
Kontrolversammlungen wird der verfügbare Bestand festgestellt und durch die Bezirks- 
kommandos in Listen nach dem Muster der Landsturmrolle 11 — waffenweise ge- 
trennt — aufgenommen und fortlaufend in der für die Landwehr vorgeschriebenen 
Weise kontrolirt. 
4. Wehrfähige Deutsche, welche zum Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet 
sind, können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden. Sobald dieselben 
 
	        
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