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Marine-Ersatzreserve (8§ 118, 3) sowie ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten
Aufgebots (8 120, 5), welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Gesuche
bei dem Vorsteher der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes anzubringen, welcher
dieselben prüft und darüber eine an den Ziodilvorsitzenden der Ersatzkommission einzu-
reichende Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und
Vermögensverhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände
ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann.
Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatzkommission
(§ 64, 5), welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu
machenden Terminen zu diesem Zweck jährlich einmal Sitzung hält.
Das Verfahren der verstärkten Ersatzkommission beim Zurückstellungsgeschäft regelt sich
nach § 64, 6 erster Absatz.
Gegen die Entscheidungen der verstärkten Ersatzkommission steht dem ständigen mili-
tärischen Mitgliede die Erhebung des Einspruchs zu. Wird hiervon Gebrauch gemacht,
so erfolgt die endgültige Entscheidung durch die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatz-
kommission, andernfalls ist die Entscheidung der verstärkten Ersatzkommission endgültig.
R. M. G. 8 30, .
Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Zurück-
stellungstermin.
Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu
erneuern.
Wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen anderen verziehen, so erlischt
die gewährte Zurückstellung.
.Nach jedem Termin werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission amtlich bekannt gemacht.
8 124.
Außerterminliche Zurückstellung.
Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Maunnschaften bleiben
bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Zurückstellungstermin hinter die letzte