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Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots sowie der nach § 120, 5 zulässigen Zurück-
stellung der ausgebildeten Landsturmpflichtigen zweiten Aufgebots hinter die letzte
Jahresklasse des Landsturms dürfen in erster Reihe nur solche Beamten theilhaftig
werden, welche in ihren Zivilverhältnissen für militärische Zwecke wirksam sind.
Allein auch diese Beamten können nicht für unabkömmlich erklärt werden, sobald
eine Stellvertretung derselben ohne erheblichen Nachtheil zulässig erscheint.
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit (Unabkömmlichkeitsbescheinigung) erfolgt
nach näherer Bestimmung der Landesregierungen durch den Chef derjenigen Zivilbe-
hörde, bei oder unter welcher der Zivilbeamte angestellt ist.
Außer den unter Ziffer 1 bezeichneten Beamten können noch mit Unabkömmlichkeits-
bescheinigungen versehen werden:
a) durch die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Behörden (in Bayern die
Kreisregierungen bezw. die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern,
dann die General-Bergwerks= und Salinenadministration und die Staatsschulden-
Tilgungskommission) die einzeln stehenden kautionspflichtigen Beamten von Staats-
kassen, einzeln stehende Geistliche und Volksschullehrer, Grenzaufsichtsbeamte;
b) durch die Kaiserlichen Ober-Postdirektionen nach Genehmigung des Reichspost-
amtes, in Bayern durch die Direktion der Königlichen Posten und Telegraphen,
die etatsmäßigen Post= und Telegraphenbeamten und die mit dem technischen
Post= und Telegraphendienst beschäftigten Hülfsarbeiter, letztere jedoch nur im
Ausnahmefall.“)
3. Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt noth-
wendigen Beamten und ständigen Arbeiter werden vom Waffendienst zurückgestellt.
Ueber das Verfahren siehe § 128.
Auf Beamte und ständige Arbeiter mit Dampf betriebener Schmalspurbahnen
bezieht sich diese Bestimmung im Allgemeinen nicht. Dieselben werden zur Sicher-
stellung des Betriebes während der ersten 7 Tage nach Ausspruch der Mobilmachung
auf Antrag der Bahnverwaltung bei den Bezirkskommandos von der Einberufung be-
freit, demnächst aber zum Waffendienst herangezogen. Unter besonderen Verhältnissen
darf jedoch in Betreff Zurückstellung vom Waffendienst die Gleichstellung dieser Be-
*) Im Königreich Württemberg erfolgt die Bezeichnung der zur Ausstellung von Unabkömmlichkeits-
bescheinigungen berechtigten Behörden durch das zuständige Ministerium.
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