Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

— 166 — 
Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots sowie der nach § 120, 5 zulässigen Zurück- 
stellung der ausgebildeten Landsturmpflichtigen zweiten Aufgebots hinter die letzte 
Jahresklasse des Landsturms dürfen in erster Reihe nur solche Beamten theilhaftig 
werden, welche in ihren Zivilverhältnissen für militärische Zwecke wirksam sind. 
Allein auch diese Beamten können nicht für unabkömmlich erklärt werden, sobald 
eine Stellvertretung derselben ohne erheblichen Nachtheil zulässig erscheint. 
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit (Unabkömmlichkeitsbescheinigung) erfolgt 
nach näherer Bestimmung der Landesregierungen durch den Chef derjenigen Zivilbe- 
hörde, bei oder unter welcher der Zivilbeamte angestellt ist. 
Außer den unter Ziffer 1 bezeichneten Beamten können noch mit Unabkömmlichkeits- 
bescheinigungen versehen werden: 
a) durch die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Behörden (in Bayern die 
Kreisregierungen bezw. die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern, 
dann die General-Bergwerks= und Salinenadministration und die Staatsschulden- 
Tilgungskommission) die einzeln stehenden kautionspflichtigen Beamten von Staats- 
kassen, einzeln stehende Geistliche und Volksschullehrer, Grenzaufsichtsbeamte; 
b) durch die Kaiserlichen Ober-Postdirektionen nach Genehmigung des Reichspost- 
amtes, in Bayern durch die Direktion der Königlichen Posten und Telegraphen, 
die etatsmäßigen Post= und Telegraphenbeamten und die mit dem technischen 
Post= und Telegraphendienst beschäftigten Hülfsarbeiter, letztere jedoch nur im 
Ausnahmefall.“) 
3. Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt noth- 
wendigen Beamten und ständigen Arbeiter werden vom Waffendienst zurückgestellt. 
Ueber das Verfahren siehe § 128. 
Auf Beamte und ständige Arbeiter mit Dampf betriebener Schmalspurbahnen 
bezieht sich diese Bestimmung im Allgemeinen nicht. Dieselben werden zur Sicher- 
stellung des Betriebes während der ersten 7 Tage nach Ausspruch der Mobilmachung 
auf Antrag der Bahnverwaltung bei den Bezirkskommandos von der Einberufung be- 
freit, demnächst aber zum Waffendienst herangezogen. Unter besonderen Verhältnissen 
darf jedoch in Betreff Zurückstellung vom Waffendienst die Gleichstellung dieser Be- 
*) Im Königreich Württemberg erfolgt die Bezeichnung der zur Ausstellung von Unabkömmlichkeits- 
bescheinigungen berechtigten Behörden durch das zuständige Ministerium. 
#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.