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3. Die Mannschaften werden nur fummarisch vertheilt. Die Auswahl und Bezeichnung
der einzelnen Leute bleibt den Bahnverwaltungen überlassen.
Es dürfen jedoch nur Personen ausgewählt werden, welche für die bezeichneten
Stellen völlig geeignet sowie felddienstfähig sind.
Vizefeldwebel als Offizierstellvertreter können — ebenso wie Offiziere — in
Bayern vom Chef des Ingenieurkorps unter namentlicher Bezeichnung bean-
sprucht werden.
Den Bayerischen Bahnverwaltungen bleibt anheimgestellt, Anträge auf Belassung
einzelner schwer zu ersetzender Beamten dem Chef des Ingenieurkorps vorzulegen.
4. Nach stattgehabter Vertheilung reichen die Bahnverwaltungen dem Chef des General-
stabes der Königlich Preußischen Armee, die Bayerischen Bahnverwaltungen dem Chef
des Ingenieurkorps namentliche Listen der von ihnen bezeichneten Mannschaften nach Musier 2i.
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Dieser theilt sodann den Generalkommandos mit, wie viele und welche Mann- tsben,
schaften, von welchen Bahnverwaltungen und wohin dieselben einzuberufen sind. schasten.
In Sachsen und Wirttemberg erfolgt die Einreichung der Listen rc. durch Ver-
mittelung des zuständigen Kriegsministeriums.
§ 128.
Zurückstellung des dienstpflichtigen sowie des als ausgebildet bem Landsturm
zweiten Aufgebots angehörigen Eisenbahnpersonals dom Waffendienst.
1. Zu demjenigen Eisenbahnpersonal, welches nach § 125, 3 vom Waffendienst zurück-
zustellen ist, gehören:
a) Höhere Eisenbahnbeamte;
b) Verwaltungs= und Expebitionspersonal;
) Fahrpersonal;
d) Bahndienst= und Stationspersonal;
e) Ständige Eifenbahnarbeiter.
2. Ausgenommen find Hepäckträger, Perrondiener, Stationsnachtwächter, Mannschaften,
die nur in Erdschächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber.
3.) Die Zurückstellung des zum Waffendienst nicht heranzuziehenden dienstpflichtigen
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