Contents: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro. 36. 18,8. E 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
  
Mittwoch, 17. Juni. 
  
Verordnung üer den Geschäfts-Kreis des Medicinal Collegiums und der Kreis.Reglezungen 
in medizinisch polizeilicher Hinsicht. 
Wilhelm 
von Gottes Znaden König von Wörttemberg. 
Wir haben in dem, die Organisation der höheren Verwaltungs-Behörden be- 
treffenden Edikte vom 18. November vorigen Jahrs, verordnet: 
daß dem Minißterium des Innern ein besonderes Medicinal Collegium untergeord= 
net sein solle, dessen Artributionen Wir noch besonders bestimmen werden. 
Zugleich haden Wir in demselben Edifte den Kreis-Regierungen die Vollziehung 
der Gesundheits Polizei-Gesetze und die Aufsicht und Leitung der gesundheits-polizei= 
lichen Anstalten aufgetragen) und jeder derselben deswegen einen ausbenden Arzt, 
als außerordentliches Mitglied) beigegeben. 
Zur näheren Bestimmung des Gescháfts- Kreises und der wechselseitigen Verhält- 
ulsse den Medicinal-Kollegiums und der Kreis-Regierungen verordnen Wir nun folgendes. 
1)0 Von dem Nedieinal, Sellegioem. 
. 1 
Das Medicinal, Collegium ist in der Regel nur eine betatheude, nicht eine vos- 
biehende Stelle- 
I. 8. 
Im Aügemeinen ist 26 seine Obliegenheis, sowohl dos Ministerium des Innern 
and die Kreis= Regierungen, als auch die übrigen Ministerien sammt den denselben 
untergeordneten höheren Gerichtshôfen und Kollegien, in allen Medieinal= Angelegen= 
beiten durch wissenschostliche Gutachten zu berathen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.