Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Muster 11 zu § 67. 
Loosungsschein. 
  
  
Der Militärpflichtigge (Stand oder Gewerbhe (Vor= und Familiennamen)g 
geboren amten 18 zu (Ort, Bezirksamt 2c., Regierungsbezirk, Bundesstaat), hat bei der 
Loosung im Aushebungsbezrk die Nummer . . (geschrieben) . . cehalten. 
Derselbe erschien zur Musterung Körperliche Fehler 
Im Aushebungsbezirk. Brigade- hat ge- Vorlänfige Entscheidung Bemerkungen. 
Nr. der alphabetischen . der 
—— . Liste bezirk I messen Ersatzkommission 
  
  
  
  
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
Juhaber bleibt verpflichtet, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar jedes Jahres unter Vor- 
zeigung dieses Scheines bei der Ortsbehörde zur Rekrutirungsstammrolle anzumelden. 
Die jährliche Anmeldung ist so lange zu wiederholen, bis Inhaber eine endgültige Entscheidung über seine 
Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erhalten hat, mithin entweder einem Truppen= oder Marinetheil zur 
Einstellung überwiesen oder durch Empfang eines besonderen Militärpapieres oder Scheines von der Wiederholung 
der Anmeldung entbunden ist 
Wechselt Inhaber im Laufe eines der Jahre, in welchem er sich zur Aufnahme in die Rekrutirungs- 
stammrolle angemeldet bezw. anzumelden hat, den dauernden Aufenthaltsort oder Wohnsitz, so hat er dieses behufs 
Berichtigung der Rekrutirungsstammrolle sowohl beim Abgange der Behörde oder Person, welche ihn in die Stamm- 
rolle aufgenommen hat, als auch nach Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, 
spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. 
Außerdem sind bei jeder Meldung etwa eingetretene Jränderungen des Gewerbes, Standes u. s. w. anzuzeigen. 
Versäumniß der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflich 
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zinl Berichtigung derselben unterläßt, wird 
mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. 
Jede geschehene Ab= und Anmeldung wird auf der Rückseite dieses Scheines vermerkt; beim Verziehen 
wird der Abmeldevermerk mit dem Orte „wohin“ versehen. 
Anmerkung. 
Die körperlichen Fehler werden, wie für die alphabetische Liste vorgeschrieben, bezeichnet (siehe Muster 6 Anmerkung 3). 
Die werläner Entscheidung der Ersabkommissi ion wird nur unterstempt
	        
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