W. O. — 199 —
Annahmeschein.
Der Freiwillige (Stand oder Gewerbe) (Vor= und Familiennamen), geboren am
en 18 zu (Ort, Bezirksamt 2c., Regierungsbezirk, Bundesstaat), ist bei dem Truppen-
(Marine-theil zu (drei= oder vier.jfährigem Dienst angenommen und bis zu seinem Diensteintritt nach
beurlaubt worden.
Inhaber gehört mit Aushändigung dieses Scheins zum Beurlaubtenstand und hat sich behufs Auf-
nahme in die Kontrole bei der Kontrolstelle seines Aufenthaltsortes (Hauptmeldeamt, Meldeamt oder Bezirks-
feldwebel) innerhalb von 3 Tagen anzumelden.
Inhaber ist verpflichtet, jede Aufenthaltsveränderung der Kontrolstelle anzuzeigen, auch sich beim
Verzug in einen anderen Kontrolbezirk bei der dortigen Kontrolstelle anzumelden. Unterlassung dieser inner-
halb 3 Tagen zu bewirkenden Meldungen wird bestraft.
Der Gestellungsbefehl zum Diensteintritt wird dem Juhaber durch Vermittelung des Bezirks-
kommandos zugehen. Demselben ist unweigerlich Folge zu leisten.
,den.tett........................................ 18
Der Kommandeur des (Truppen-[Marinetheils.)
(L. S.) (Unterschrift.)
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig.
Anmerkung. Der Annahmeschein ist in der Größe eines Viertelbogens anzulegen.
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