Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 199 — 
Annahmeschein. 
Der Freiwillige (Stand oder Gewerbe) (Vor= und Familiennamen), geboren am 
en 18 zu (Ort, Bezirksamt 2c., Regierungsbezirk, Bundesstaat), ist bei dem Truppen- 
(Marine-theil zu (drei= oder vier.jfährigem Dienst angenommen und bis zu seinem Diensteintritt nach 
beurlaubt worden. 
Inhaber gehört mit Aushändigung dieses Scheins zum Beurlaubtenstand und hat sich behufs Auf- 
nahme in die Kontrole bei der Kontrolstelle seines Aufenthaltsortes (Hauptmeldeamt, Meldeamt oder Bezirks- 
feldwebel) innerhalb von 3 Tagen anzumelden. 
Inhaber ist verpflichtet, jede Aufenthaltsveränderung der Kontrolstelle anzuzeigen, auch sich beim 
Verzug in einen anderen Kontrolbezirk bei der dortigen Kontrolstelle anzumelden. Unterlassung dieser inner- 
halb 3 Tagen zu bewirkenden Meldungen wird bestraft. 
Der Gestellungsbefehl zum Diensteintritt wird dem Juhaber durch Vermittelung des Bezirks- 
kommandos zugehen. Demselben ist unweigerlich Folge zu leisten. 
,den.tett........................................ 18 
Der Kommandeur des (Truppen-[Marinetheils.) 
(L. S.) (Unterschrift.) 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
Anmerkung. Der Annahmeschein ist in der Größe eines Viertelbogens anzulegen. 
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