Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Anlage 2 zu § 91. 
— — —— — 
Prüfungsordnung 
zum einjährig-freiwilligen Dienst. 
1. Gegenstände der Prüfung. 
81. 
Die zur Prüfung Zugelassenen werden in Sprachen und in Wisseuschaften geprüft. 
Die sprachliche Prüfung erstreckt sich, neben der deutschen, auf zwei fremde Sprachen, wobei 
dem Prüfling die Wahl gelassen wird zwischen dem Lateinischen, Griechischen, Französischen und 
Englischen. 
Die wissenschaftliche Prüfung umfaßt Geographie, Geschichte, Deutsche Literatur, Mathematik 
und Naturwissenschaften. 
8 2. 
Hinsichtlich der einzelnen Prüfungsgegenstände werden nachstehende Anforderungen gestellt: 
a) Sprachen. 
In der deutschen Sprache muß der Prüfling die erforderliche Uebung und Gewandt— 
heit besitzen, um sich, mündlich und schriftlich, ohne grammatikalische oder logische Fehler, so 
auszudrilcken, wie man es von einem jnngen Manue seines Alters, der auf Bildung Auspruch 
macht, verlangen kann. 
In den beiden alten Sprachen genügt, insofern in denselben nach § 1 geprüft 
wird, die Kenntniß der Hauptregeln aus der Kasus-, Tempus= und Moduslehre, die Fähig- 
keit, einen leichteren Abschnitt aus einem Prosaiker Julius Caesar, Cicero, l#avins, Neno- 
phon), sowie leichtere Dichterstellen im epischen Versmaß, mit Aushülfe für einzelne seltener 
vorkommende Vokabeln, sonst aber mit Sicherheit und Geläufigkeit zu übersetzen, auch über 
die vorkommenden Formen und die einschlagenden grammatikalischen Regeln Auskunft zu geben. 
Daneben wird für das Lateinische die Uebersetzung eines leichten deutschen Diktates ohne 
wesentliche Verstöße gegen die grammatikalischen Regeln verlangt. 
In den beiden neueren Sprachen wird erfordert: neben richtiger Anssprache und 
Kenntniß der wichtigeren grammatikalischen Regeln die Fähigkeit, prosaische Schriften von
	        
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