Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 241 — 
In der Geometrie: Kenntniß der Plauimetrie bis einschließlich der Lehre vom Kreise 
und aus der Stereometrie — der wichtigsten Formeln für die Körperberechnung. 
s) In der Physik: Bekanntschaft mit der Lehre von den allgemeinen Eigenschaften der Körper 
(Ausdehnung, Undurchdringlichkeit, Theilbarkeit, Porosität, Schwere, Dichte und spezifisches 
Gewicht, luftförmige und feste Körper), von der Wärme (Thermometer), vom Magnetismus 
(Magnetnadel und Kompaß) und von der Elektrizität (Blitzableiter). 
9) In der Chemie sowie in den bei l. nicht genannten Theilen der Physik werden nur die- 
jeigen Prüflinge geprüft, welche solches verlangen, um durch Kenntnisse in der Chemie 
mangelnde Kenntniß in anderen Zweigen zu ersetzen. 
II. Verfahren bei der Prüfung. 
83. 
Die Leitung des gesammten Prüfungsgeschäfts steht dem Zivilvorsitzenden der Ober-Ersatz- 
kommission zu. 
84. 
Die Prüfung erfolgt theils schriftlich, theils mündlich. 
Die schriftliche Prüfung besteht: 
a) in der Anfertigung eines deutschen Aufsatzes über ein Thema allgemeinen und nahe- 
liegenden Inhalts (beispielsweise ein Sprüchwort, eine Sentenz, eine Erzählung aus 
der Geschichte) oder über Gegenstände des öffentlichen Verkehrs (z. B. Eisenbahnen, 
Post), der Landwirthschaft, des Handels, der Industrie und dergleichen; 
b) in zwei schriftlichen Uebersetzungen in fremde Sprachen nach Wahl des Prüflings 
El#; 
c) in der Lösung einer Aufgabe aus der Arithmetik. 
Für den deutschen Aufsatz erhält der Prüfling drei Aufgaben verschiedenartigen Inhalts, 
unter denen ihm die Auswahl überlassen bleibt. 
85. 
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden durch den Zivilvorsitzenden gestellt, der bei 
Auswahl der Aufgaben die Mitwirkung der übrigen Kommissionsmitglieder in Anspruch zu nehmen 
und ihre Vorschläge zu berücksichtigen hat. 
Sofern der Vorsitzende die Aufgaben der Prüflinge nicht selbst, sondern durch den die Aus- 
arbeitung derselben überwachenden Offizier oder Lehrer mittheilt, hat er sie diesem versiegelt zu 
übergeben. Das Siegel darf erst beim Beginn der schriftlichen Prüfung geöffnet werden. 
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