Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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g6. 
Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Zur Anfertigung des deutschen Aufsatzes 
sind den Prüflingen vier Stunden, für die im § 4 unter b und c gedachten drei Arbeiten je eine 
Stunde zu gewähren. Die Zeit, welche zum Diktiren der Aufgaben erforderlich ist, wird hierbei 
nicht in Anrechnung gebracht. Die Benutzung von Hülfsmitteln und Versuche zu Täuschungen 
haben die Ausschließung von der Prüfung zur Folge. 
87. 
Die bei der schriftlichen Prüfung gelieferten Arbeiten werden durch den Zivilvorsitzenden zur 
Beurtheilung an die einzelnen Kommissionsmitglieder vertheilt, und zwar vorzugsweise an diejenigen, 
denen die mündliche Prüfung in den betreffenden Gegenständen obliegt. Das Resultat ist unter 
Vorlegung der gelieferten Prüfungsarbeiten der Kommission vorzutragen. Die den einzelnen Ar- 
beiten zu ertheilenden Zensuren werden nöthigenfalls durch Mehrheitsbeschluß festgestellt. 
Es steht jedem Kommissionsmitgliede zu, die Einsicht sämmtlicher Prüfungsarbeiten zu verlangen. 
z8. 
Die mündliche Prüfung, welche spätestens am Tage nach der schriftlichen Prüfung stattzufinden 
hat, wird vor der versammelten Kommission abgehalten. 
Die Prüfung in den einzelnen Gegenständen erfolgt durch die außerordentlichen Mitglieder der 
Kommission nach deren unter Zustimmung des Zivilvorsitzenden getroffener Vereinbarung. 
Daneben steht auch den ordentlichen Mitgliedern der Kommission das Recht zu, Fragen an 
die Prüflinge zu stellen. 
89. 
Die mündliche Prüfung erfolgt in Abtheilungen von jedesmal höchstens zehn Prüflingen. Auf 
die Prüfung jeder Abtheilung, welche vollzählig ist, sind — ausschließlich der für die Feststellung 
des Ergebnisses erforderlichen Zeit (§ 11) — vier Stunden zu verwenden. Besteht die Abtheilung 
aus weniger als zehn Prüflingen, so ist eine entsprechende Ermäßigung der Prüfungsdauer zulässig. 
III. Entscheidung über den Ausfall der Prüfung. 
8 10. 
Wenn der Ausfall der schriftlichen Prüfung durchaus ungenügend ist, so werden die betreffenden 
Prüflinge zurückgewiesen und nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen — Es findet dies namentlich 
statt, wenn der deutsche Aufsatz grobe orthographische oder grammatikalische Fehler enthält, oder 
durch auffallenden Mangel an Zusammenhang und an Angemessenheit des Ausdrucks von vornherein 
darthut, daß der Prüfling den erforderlichen Grad wissenschaftlicher Bildung nicht besitzt.
	        
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