Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 243 — 
8 11. 
Die Feststellung des Ausfalles der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt für jede Ab- 
theilung besonders, unmittelbar nachdem die mündliche Prüfung derselben stattgefunden hat. 
8 12. 
Bei der Entscheidung der Kommission ist vor Allem der Grundsatz maßgebend, daß die Berech- 
tigung zum einjährig-freiwilligen Dienst uur jungen Lenten von Bildung zusteht. Bei gänz- 
licher Unwissenheit in einem der obenbezeichneten Prüfungsgegenstände ist der Berechtigungsschein 
also unbedingt zu versagen; er darf aber, selbst wenn die Prüfung in einzelnen Gegenständen unge- 
nügend ausgefallen ist, ertheilt werden, sofern der betreffende Prüfling in anderen Gegenständen 
mehr als genügend bestanden hat und sofern die Kommission nach dem Gesammtergebniß der Prüfung 
der Ueberzeugung ist, daß der Prüfling nach seinen Kenntnissen und seiner Intelligenz den erforder- 
lichen Grad allgemeiner Bildung besitzt. 
Ist die Prüfung jedoch in drei Prüfungsgegenständen (jede Sprache als besonderer Prüfungs- 
gegenstand berechnet) ungenügend ausgefallen, so darf der Berechtigungsschein nicht ertheilt werden. 
13. 
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung durch Mehrheitsbeschluß. 
An demselben dürfen nur diejenigen Mitglieder theilnehmen, welche der mündlichen Prüfung 
ohne Unterbrechung beigewohnt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- 
sitzenden. 
8 14. 
Den Prüflingen ist sofort nach Beschlußfassung der Kommission zu eröffnen, ob sie bestanden 
haben oder nicht. 
Die Entscheidung der Prüfungskommission ist eine entgültige; eine Berufung gegen dieselbe 
findet nicht statt. « 
§15. 
Die Berechtigungsscheine sind den Prüflingen, welche bestanden haben, möglichst bald zuzu- 
fertigen. 
*)z— 
Prüflinge, welche nicht bestanden haben, dürfen sich wiederholt zur Prüfung melden, voraus- 
gesetzt, daß dieselbe noch vor dem 1 April des Kalenderjahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr 
vollenden, abgehalten werden kann.
	        
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