Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Anderenfalls ist gegen denselben nach den Bestimmungen im Abschnitt III. A. zu ver- 
fahren. 
2. Ausmusterungsschein (in Buchform).“) 
Inhaber unterliegt keiner militärischen Kontrole und ist daher als legitimirt anzusehen. 
3. Ausschließungsschein (in Buchform).) 
Wie vorstehend zu 2. 
4. Berechtigungsschein zum einjährige-freiwilligen Militärdienst.“*) 
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn der auf dem Scheine eingetragene Zurück- 
stellungstermin noch nicht abgelaufen ist. 
Anderenfalls ist nach Abschnitt III. B. zu verfahren. 
5. Ersatzreservepaß (in Buchforn). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, 
a) wenn derselbe den ihm auferlegten Meldepflichten bei der Kontrolstelle nachgekommen 
und dies aus dem Passe ersichtlich ist; oder 
b) wenn sich in dem Passe der Vermerk befindet, daß Inhaber zum Landsturm 1. Auf- 
gebots übergetreten ist; oder 
c) wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertritt zum Landsturm 2. Auf- 
gebots ohne Weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen 
nicht verfügt war. (War solche Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen verfügt, so 
muß Inhaber auch während dieser Zeit ausweisen, daß er den Meldepflichten (siehe #2) 
nachgekommen ist.) 
d) wenn sich im Passe einer der Vermerke „dauernd ganzinvalide“, „aus dem Heere 
ausgestoßen“ befindet. 
Anderenfalls ist gegen den Inhaber nach Abschnitt III. A. zu verfahren. 
6. Landsturmschein (in Buchform). 
Inhaber unterliegt keiner militärischen Kontrole und ist daher als legitimirt anzusehen. 
7. Loosungsschein. 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn er 
a) zu den Musterungsterminen erschienen, 
b) den ihm in dem Scheine auferlegten Meldepflichten nachgekommen ist. 
Anderenfalls ist in dem Falle zu a gegen den Inhaber nach Abschnitt III. B., zu l- 
gegen den Inhaber nach Abschnitt III. A. zu verfahren. 
  
*) Früher in Größe eines halben Bogens. 
*#) Seesteuerleute weisen die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste durch das Befähigungs- 
zeugniß zum Seesteuermann nach; eine erfolgte Zurückstellung wird jedoch nicht auf diesem Zeugnisse vermerkt, 
sondern durch die Ersatzkommission in besonderer Bescheinigung ertheilt.
	        
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