Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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12. Urlaubspaß (für Rekruten). 
a) Ist in demselben ein Gestellungstermin angegeben, so ist Inhaber bis zum Ablaufe 
dieses Termins als legitimirt zu erachten, wenn er die vorgeschriebenen Meldungen bei 
der Kontrolstelle bewirkt hat. 
Wenn der angegebene Gestellungstermin verstrichen, so ist mit dem Betreffenden 
nach Abschnitt III. B. zu verfahren. 
Ist nur die Meldung bei der Kontrolstelle versäumt, so ist nach Abschnitt III. A. 
zu verfahren. 
b) Ist in dem Passe kein Gestellungstermin angegeben, und hat Inhaber inzwischen keinen 
Gestellungsbefehl zum Eintritt bei einem Truppen-(Marine-theil erhalten, so ist nur 
die Erfüllung der Meldepflicht bei der Kontrolstelle zu kontroliren, event. nach Ab- 
schnitt III. A. zu verfahren. 
II. Abschnitt. 
GEGrundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Eingange bezeichneten Altersgrenze 
befindlichen Personen zu verfahren ist, welche keine Militärpapiere haben. 
Jeder Reichsangehörige, welcher sich im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Le- 
bensjahre befindet und keine Militärpapiere hat oder sich über seine Militärverhältnisse nicht 
anderweit glaubhaft auszuweisen vermag, ist, wenn er am Orte seinen Wohnsitz hat, der mit 
der Führung der Rekrutirungsstammrolle betrauten Behörde (Guts-, Gemeindevorsteher rc.) zur 
Anzeige zu bringen, anderenfalls derselben zuzuführen. 
2. Die zu 1 genannte Behörde hat alsbald eine eingehende Prüfung der Militärverhältnisse des 
Betreffenden zu veranlassen. 
3. Ergiebt sich, daß derselbe noch militärpflichtig, d. h. über seine Dienstpflicht von den Er- 
satzbehörden noch nicht endgültig entschieden ist, so sind seine persönlichen Verhältnisse unter 
Benutzung eines Formulars der Rekrutirungsstammrolle festzustellen. 
Stellt sich bei der Vernehmung heraus, daß der Militärpflichtige seiner Melde= und Ge- 
stellungspflicht (beim Stammrollenführer bezw. bei der Ersatzkommission) nicht nachgekommen 
ist, und hat der Betreffende am Orte oder in dem betreffenden Aushebungsbezirke keinen festen 
Wohnsitz, so ist derselbe — unter gleichzeitiger Uebersendung des ausgefüllten Formulars — 
dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission zuzuführen. Hat der Militärpflichtige am Aufgreif- 
ungsorte ober in dem betrefsenden Aushebungsbezirk seinen Wohnsitz, so genügt schriftliche An- 
zeige und Uebersendung des Formulars an den Zidvilvorsitzenden der Ersatzkommission. 
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