Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 249 — 
4. Ergiebt sich, daß der Betreffende als Rekrut ausgehoben, aber noch nicht zur Einstellung ge- 
bracht worden, so ist in einer mit demselben aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
a) Vor= und Familiennamen, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
d) in welchem Aushebungsbezirke und für welchen Truppen-(Marine-)theil ausgehoben, 
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Diese Verhandlung ist sofort dem nächsten Bezirkskommando zur weiteren Veranlassung 
zuzustellen. 
Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit feststellen, daß der Betreffende 
seiner Melde= und Gestellungspflicht nachgekommen ist, so ist derselbe — bei gleichzeitiger 
Uebersendung der Verhandlung — dem Bezirkskommando zuzuführen. 
5. Ergiebt sich, daß der Betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei einem Truppen-(Marine-) 
theile ganz oder theilweise genügt hat, so ist in der mit demselben aufzunehmenden Verhand- 
lung festzustellen: 
a) Vor= und Familiennamen, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
„Pc) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
d) bei welchem Truppen-(Marine-gtheil gedient, 
e.) Datum des Diensteintritts und der Entlassung, 
s) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das zu vorstehend 4 
Gesagte. 
6. Ergiebt sich, daß der Betreffende der Ersatzreserve oder der Marine-Ersatzreserve an- 
gehört, so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
a) Vor= und Familiennamen, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
d) wann und in welchem Aushebungsbezirke die Ueberweisung zur Ersatzreserve oder Marine- 
Ersatzreserve stattgefunden hat, 
Juc) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das zu 4 
Gesagte. 
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