Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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III. Abschnitt. 
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Eingange bezeichneten Altersgrenze be- 
findlichen Personen zu verfahren ist, welche zwar gültige Militärpapiere haben, sich aber über 
Erfüllung der Melde= oder Gestellungspflicht nicht ausweisen können. 
A. Nichterfüllung der Meld epflicht. 
Wer nach Maßgabe seines Militärpapieres zur Meldung 
a) bei dem Stammrollenführer oder 
b) bei der Kontrolstelle 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist unter Abnahme und Einsendung der 
Militärpapiere bei gleichzeitiger Angabe seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes in den Fällen 
zu a) bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission, in den Fällen 
zu b) bei der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskommando zur Anzeige zu bringen. 
B. Nichterfüllung der Gestellungspflicht. 
Wer nach Maßgabe seiner Militärpapiere zur Gestellung 
a) vor den Ersatzbehörden oder 
b) vor den Militärbehörden (Bezirkskommando oder Truppen-(Marine-stheil) 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist 
in den Fällen zu a 
unter Abnahme der Militärpapierc dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission, 
in den Fällen zu b 
der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskommando zuzuführen. 
IV. Abschnitt. 
Bestimmungen über Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht. Sicherung der Strafvollstreckung der 
wegen Verletzung der Wehrpflicht ergangenen Erkenntnisse. Kontrole über die Militärverhältnisse 
der Ein= und Auswanderer. 
1. Behufs Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht wird auf die Bestimmungen der 88 106, s r, 
107, 108, „ b# 4, sowie 111, u. 16 bln 16 und 18 der Wehrordnung verwiesen. 
2. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Fällen, in welchen Militärpflichtige oder ausgehobene Rekruten auszuwandern beabsichtigen, 
sofort dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission, in letzterem Falle dem Bezirkskommando 
Anzeige zu erstatten.
	        
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