Verkehr mit Erzeugnissen der Milchwirtschaft. 37
88.
Wird der Kaufpreis über die in den vorstehenden
Paragraphen bestimmten Zahlungszeiten hinaus gestundet,
so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über
Reichsbankdiskont zugeschlagen werden.
Übernimmt der Erzeuger oder der Großhändler das
Zurollen der Ware nach dem Lager des Käufers oder die
BVersendung nach einem anderen Orte, so dürfen ihm nur
seine Barauslagen ersetzt und bei Verwendung von eige-
nem Fuhrwerk nur die Vergütung gewährt werden, die
vor dem 1. August 1914 üblich war. Streitigkeiten entscheidet
endgültig die Distriktsverwaltungsbehörde.
§ 9.
Für die Heeresverwaltung (Feld= und Besatzungsheer,
Marine, Ersatzmagazine und Proviantämter) dürfen Butter
und Käse nur durch Vermittlung der stellv. Intendantur
I. Bayer. A. K. geliefert werden.
B. Verkehr.
8 10.
Zur überwachung des Verkehrs mit Butter und Käse
und zur Regelung der Ausfuhr von Erzeugnissen der
Milchwirtschaft aus dem Korpsbezirk wird eine Vertei-
lungsstelle errichtet.
Die Verteilungsstelle führt die Bezeichnung „Vertei-
lungsstelle für Erzeugnisse der Milchwirschaft I. Bayer. A.K.“
Die Auslagen, die der Verteilungsstelle erwachsen,
werden auf die Beteiligten anteilsmäßig ausgeschlagen.
8 11.
Jeder Verwahrer von Butter und Käse hat der Ver-
teilungsstelle auf Verlangen jede Auskunft zu geben, die
bestimmt ist, den Vollzug dieser Vorschriften zu sichern,
also insbesondere den jeweiligen Bestand anzuzeigen,
Proben einzusenden, die Besichtigung der Geschäftsräume
und der Vorräte zu gestatten, Einsicht in die Geschäfts-
aufzeichnungen und Belege zu gewähren.
Wer Käse nach Emmentaler Art aus dem Ausland
einführt, hat der Verteilungsstelle bei jedesmaligem Ein-
gang Laibzahl, Gewicht und Preis des eingeführten Käses
umgehend anzuzeigen. Wer hiemit Handel treibt, hat ein
Zahlungs-
beding-
ungen,
Fuhrlohn.
Heeres
bedarf.
Verteilungs-
stelle.
Auskunft-
pflicht.