I. Privatrecht. A. Allgemeine Lehren. 207
Rechte. XIX, 96. 6) Desgl. bei Zwangsabtretun en;
Gesetze des Orts, wo die Sache liegt. XVIII, 366.
h) Dezgl. binsichtlich der Verjfährung der Zinsenforderung.
XIX, 63. i) Desgl. in Bezug auf die Buupflicht, wenn
Aenderungen in den Genossen einer Pfarr= oder Schulgemeinde
eingetreten sind. XVIII, 393. k) Desgl. bezüglich
brieflicher Injurien. XII, 1) Desgl. bezüglich der
Testamentsformen. XVII,
II. Allgemeine rundsätze von den Rechten und deren Verfolgung.
1) Allgemeine Rechtesregeln, a) Grundsatz und
Gemeinplatz. XII, 111. b) Im „Mehr“ ist das „Weniger“
enthalten. XVII, 29.
2) Privilegien und jura singularia. a) Ueber
die Anwendung des Rechtssatzes: privilegialus contra aeque
privilegialum non ulitur suo jure. XIII. 80. b) Entschsdigungsforderungen
für gesetzlich aufgehobene Rechte. XV,
c) Klagen wegen Einziehung der Gerichtsbarkeit. XI,
Be, 4 TEntschädiguns wegen aufgehobenen Jagdrechts.
3) Nsisnzfeäkue. a) Benützung der Archive
zu Zwecken der Rechtspflege. XII. 337. b) Begründung
der Besitzklagen. XIII. 56. c) Anfechtung eigener Handlung.
32.
4) Verjährung von Rechten und Klagen.
a) Erlöschende Verjäbrung des Rechts auf jährliche Leistungen.
XIV, 111. b) Extinktivverjährung bei Reallasten.
XIII. 261. XVI, 7i. c) Vom Beweise der 40 jährigen
Verjährung nach vr. Recht. XIV, 209. d) Klagenverjährung.
a) Tempus ulile; Unkunde der klagbegründenden
Thatumstände. XIX, 48. 5) Verheimlichung dieser
Umstände von Seite des Gegners, als Hinderniß der Klagverjährung
gelteud gemacht. XV, 75. 7) Unterbrechung
der Klagverjährung burd Anerkenntniß der Schuldverbindlichkeit.
XII. 367. d) Außergerichtliche Mabnung. unterbricht
die Klagverjährung nicht. XII, 365. *29.
e) Wird die Klagverjährung schon durch rkeunza der
Klage oder erst durch die Insinuation der ersten Ladung
unterbrochen? XIX, 273. K) Beweislast bepuslii der
Klagverlährung. XIV, 4164 XV, 385. 7) Verjährung
der Klagen des Fistus. æan. 9) Verjährung der
Nichtigkeiterlage XIII, —ie
5) Einreden und deren Verjährung. a) Exceplio
doli generalis. XVIII, 107. b)) Einreden aus dinglichem
Rechte. XVII, 48. 9 Einrede der Minderjährigkeit.