Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

I.  Privatrecht.  A.  Allgemeine  Lehren.  207

Rechte.  XIX,  96.  6)  Desgl.  bei  Zwangsabtretun  en;
Gesetze  des  Orts,  wo  die  Sache  liegt.  XVIII,  366.
h)  Dezgl.  binsichtlich  der  Verjfährung  der  Zinsenforderung.
XIX,  63.  i)  Desgl.  in  Bezug  auf  die  Buupflicht,  wenn
Aenderungen  in  den  Genossen  einer  Pfarr=  oder  Schulgemeinde
  eingetreten  sind.  XVIII,  393.  k)  Desgl.  bezüglich
brieflicher  Injurien.  XII,  1)  Desgl.  bezüglich  der
Testamentsformen.  XVII,

II.  Allgemeine  rundsätze  von  den  Rechten  und  deren  Verfolgung.


1)  Allgemeine  Rechtesregeln,  a)  Grundsatz  und
Gemeinplatz.  XII,  111.  b)  Im  „Mehr“  ist  das  „Weniger“
enthalten.  XVII,  29.

2)  Privilegien  und  jura  singularia.  a)  Ueber
die  Anwendung  des  Rechtssatzes:  privilegialus  contra  aeque
privilegialum  non  ulitur  suo  jure.  XIII.  80.  b)  Entschsdigungsforderungen
  für  gesetzlich  aufgehobene  Rechte.  XV,

c)  Klagen  wegen  Einziehung  der  Gerichtsbarkeit.  XI,
Be,  4  TEntschädiguns  wegen  aufgehobenen  Jagdrechts.

3)  Nsisnzfeäkue.  a)  Benützung  der  Archive
zu  Zwecken  der  Rechtspflege.  XII.  337.  b)  Begründung
der  Besitzklagen.  XIII.  56.  c)  Anfechtung  eigener  Handlung.
  32.

4)  Verjährung  von  Rechten  und  Klagen.
a)  Erlöschende  Verjäbrung  des  Rechts  auf  jährliche  Leistungen.
  XIV,  111.  b)  Extinktivverjährung  bei  Reallasten.
XIII.  261.  XVI,  7i.  c)  Vom  Beweise  der  40  jährigen
Verjährung  nach  vr.  Recht.  XIV,  209.  d)  Klagenverjährung.
  a)  Tempus  ulile;  Unkunde  der  klagbegründenden
  Thatumstände.  XIX,  48.  5)  Verheimlichung  dieser
Umstände  von  Seite  des  Gegners,  als  Hinderniß  der  Klagverjährung
  gelteud  gemacht.  XV,  75.  7)  Unterbrechung
der  Klagverjährung  burd  Anerkenntniß  der  Schuldverbindlichkeit.
  XII.  367.  d)  Außergerichtliche  Mabnung.  unterbricht
  die  Klagverjährung  nicht.  XII,  365.  *29.
e)  Wird  die  Klagverjährung  schon  durch  rkeunza  der
Klage  oder  erst  durch  die  Insinuation  der  ersten  Ladung
unterbrochen?  XIX,  273.  K)  Beweislast  bepuslii  der
Klagverlährung.  XIV,  4164  XV,  385.  7)  Verjährung
der  Klagen  des  Fistus.  æan.  9)  Verjährung  der
Nichtigkeiterlage  XIII,  —ie

5)  Einreden  und  deren  Verjährung.  a)  Exceplio
  doli  generalis.  XVIII,  107.  b))  Einreden  aus  dinglichem
  Rechte.  XVII,  48.  9  Einrede  der  Minderjährigkeit.