Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

298  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Organe  des  Vereins  auf  dem  Wege  der  Statutenänderung
auch  in  die  als  jura  qunesita  anzusehende  Berechtigung
der  Pensionisten  durch  Herabsetzung  der  Pensionshöhe
einzugreifen  berechtigt  seien.  Dies  wäre  selbstverständlich
  dann  für  zulässig  zu  erklären,  wenn  sich  in  den
Satzungen  des  Vereins  eine  Vorschrift  dieses  Inhalts
finden  würde.  Eine  solche  ausdrückliche  Bestimmung  fehlt
jedoch  hier.  Kein  Zweifel  kann  darüber  bestehen,  daß,
wenn  der  Promittent  dem  Promissar  eine  fest  begrenzte
Leistung  zusichert,  er  an  dieselbe  gebunden  ist.  Den
Klägern  wurden  nun  ganz  bestimmte  Pensionsgrößen  in
den  Statuten  in  Aussicht  gestellt  und  später  eingewiesen,
so  daß  sich  die  Unwandelbarkeit  der  Pensionsbezüge  von
selbst  versteht.  Der  Inhalt  des  in  den  Statuten  zum
Ausdrucke  gebrachten  Vertrags  steht  zudem  dieser  Auffassung
  entschieden  zur  Seite.

Im  §  1  der  Statuten  von  1871,  1880  und  1889  ist
den  Mitgliedern  eine  durch  die  Statuten  genau
fixirte  Pension  zu  zahlen  versprochen  worden;  die
Mitglieder  haben  also  durch  die  von  ihnen  bei  Eintritt
in  den  Verein  zu  bezahlenden  Gebühren  sowie  durch  die
alljährlich  von  ihnen  zu  leistenden  Beiträge  sich  förmlich
in  den  Verein  für  bestimmte  Pensionsquoten  eingekauft
und  kaum  daran  denken  können,  daß  ihnen  auf  dem
Wege  einer  ohne  ihre  Mitwirkung  vorgenommenen  Abänderung
  der  Statuten  die  Hälfte  der  ihnen  vertragsmäßig
  zugesicherten  und  wirklich  eingewiesenen  Pensionsgrößen
  entzogen  werden  könnte.  Eine  derartige  Annahme
ist  umsomehr  als  ausgeschlossen  zu  erachten,  als  in  den
Statuten  von  1880  8  61  Abs.  4  und  den  Statuten  von
1889  §  68  speciell  bestimmt  wurde,  daß  den  bereits  pensionirten
  Vereinsangehörigen  die  Pensionen  in  ihrer  bisherigen
  Größe  zu  belassen  seien.  Es  ergibt  sich  daraus,
daß  die  Kläger  gegenüber  dem  Beklagten  nicht  nur  einen
dem  Gläubigerrechte  dritter  Personen  im  Wesentlichen
gleichkommenden  Auspruch  auf  Fortbezug  der  ihnen  ver-