298 Oberstrichterliche Entscheidungen.
Organe des Vereins auf dem Wege der Statutenänderung
auch in die als jura qunesita anzusehende Berechtigung
der Pensionisten durch Herabsetzung der Pensionshöhe
einzugreifen berechtigt seien. Dies wäre selbstverständlich
dann für zulässig zu erklären, wenn sich in den
Satzungen des Vereins eine Vorschrift dieses Inhalts
finden würde. Eine solche ausdrückliche Bestimmung fehlt
jedoch hier. Kein Zweifel kann darüber bestehen, daß,
wenn der Promittent dem Promissar eine fest begrenzte
Leistung zusichert, er an dieselbe gebunden ist. Den
Klägern wurden nun ganz bestimmte Pensionsgrößen in
den Statuten in Aussicht gestellt und später eingewiesen,
so daß sich die Unwandelbarkeit der Pensionsbezüge von
selbst versteht. Der Inhalt des in den Statuten zum
Ausdrucke gebrachten Vertrags steht zudem dieser Auffassung
entschieden zur Seite.
Im § 1 der Statuten von 1871, 1880 und 1889 ist
den Mitgliedern eine durch die Statuten genau
fixirte Pension zu zahlen versprochen worden; die
Mitglieder haben also durch die von ihnen bei Eintritt
in den Verein zu bezahlenden Gebühren sowie durch die
alljährlich von ihnen zu leistenden Beiträge sich förmlich
in den Verein für bestimmte Pensionsquoten eingekauft
und kaum daran denken können, daß ihnen auf dem
Wege einer ohne ihre Mitwirkung vorgenommenen Abänderung
der Statuten die Hälfte der ihnen vertragsmäßig
zugesicherten und wirklich eingewiesenen Pensionsgrößen
entzogen werden könnte. Eine derartige Annahme
ist umsomehr als ausgeschlossen zu erachten, als in den
Statuten von 1880 8 61 Abs. 4 und den Statuten von
1889 § 68 speciell bestimmt wurde, daß den bereits pensionirten
Vereinsangehörigen die Pensionen in ihrer bisherigen
Größe zu belassen seien. Es ergibt sich daraus,
daß die Kläger gegenüber dem Beklagten nicht nur einen
dem Gläubigerrechte dritter Personen im Wesentlichen
gleichkommenden Auspruch auf Fortbezug der ihnen ver-