Beendigung
I
490
604
557
558
1039
ersatz wegen Mangels einer zugesicherten
Eigenschaft unterbrochen.
Die Unterbrechung dauert bis zur
B. des Verfahrens fort. Die Vorschriften
des § 211 Abs. 2 und des
§ 212 finden entsprechende Anwendung.
480, 481, 490.
s. Verjährung 215.
Leihe.
Überläßt der Entleiher den Gebrauch
der entliehenen Sache einem Dritten,
so kann der Verleiher sie nach der
B. der Leihe auch von dem Dritten
zurückfordern.
;ʒ s. Miete 558.
Miete.
l Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete
Sache nach der B. des Mietverhältnisses
zurückzugeben. Hat der
Mieter den Gebrauch der Sache einem
Dritten überlassen, so kann der
Vermieter die Sache nach der B. des
Mietverhältnisses auch
Dritten zurückfordern.
Giebt der Mieter die gemietete Sache
nach der B. des Mietverhältnisses
nicht zurück, so kann der Vermieter
für die Dauer der Vorenthaltung als
Entschädigung den vereinbarten Mietszins
verlangen. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Die Verjährung der Ersatzansprüche
des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkte,
in welchem er die Sache zurückerhält,
die Verjährung der Ansprüche
des Mieters beginnt mit der B. des
Mietverhältnisses.
Nießbrauch.
Der Nießbraucher ist, unbeschadet seiner
Verantwortlichkeit für ein Verschulden,
verpflichtet, dem Eigentümer bei der
B. des Nießbrauchs den Wert derjenigen
Früchte zu ersetzen, die er den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
zuwider oder deshalb im Über-265
von dem
8
1048 Übernimmt
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1056
1057
1067
1072
587
589
591
Beendigung
maße gezogen hat, weil dies infolge
eines besonderen Ereignisses notwendig
geworden ist.
der Nießbraucher das
Inventar zum Schätzungswerte mit
der Verpflichtung, es bei der B. des
Nießbrauchs zum Schätzungswerte zurückzugewähren,
so finden die Vorschriften
der §§ 588, 589 entsprechende
Anwendung.
Der Nießbraucher ist verpflichtet, die
Sache nach der B. des Nießbrauchs
dem Eigentümer zurückzugeben.
Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen
Grundstücke finden die
Vorschriften der 88 591, 592, bei
dem Nießbrauch an einem Landgute
finden die Vorschriften der 88 591
bis 5903 entsprechende Anwendung.
s. Berechtigung — Nießbrauch.
s. Miete 558.
Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand
des Nießbrauchs, so wird der
Nießbraucher Eigentümer der Sachen;
nach der B. des Nießbrauchs hat er
dem Besteller den Wert zu ersetzen,
den die Sachen zur Zeit der Bestellung
hatten. 1075, 1084.
Die B. des Nießbrauchs an Rechten
tritt nach den Vorschriften der S§ 1063,
1064 auch dann ein, wenn das dem
Nießbrauch unterliegende Recht nicht
ein Recht an einer beweglichen Sache
ist. 1068.
Pacht.
Übernimmt der Pächter eines Grundstücks
das Inventar zum Schätzungswerte
mit der Verpflichtung, es bei
der B. der Pacht zum Schätzungswerte
zurückzugewähren, so gelten die
Vorschriften der §§ 588, 589, 581.
Der Pächter hat das bei der B. der
Pacht vorhandene Inventar dem Verpächter
zurückzugewähren. 581, 587.
Der Pächter eines landwirtschaftlichen
Grundstücks ist verpflichtet, das Grund-