Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beendigung

I

490

604

557

558

1039

ersatz  wegen  Mangels  einer  zugesicherten
  Eigenschaft  unterbrochen.
Die  Unterbrechung  dauert  bis  zur
B.  des  Verfahrens  fort.  Die  Vorschriften
  des  §  211  Abs.  2  und  des
§  212  finden  entsprechende  Anwendung.
  480,  481,  490.

s.  Verjährung  215.

Leihe.

Überläßt  der  Entleiher  den  Gebrauch
der  entliehenen  Sache  einem  Dritten,

so  kann  der  Verleiher  sie  nach  der

B.  der  Leihe  auch  von  dem  Dritten
zurückfordern.

;ʒ  s.  Miete  558.

Miete.

l  Der  Mieter  ist  verpflichtet,  die  gemietete

  Sache  nach  der  B.  des  Mietverhältnisses
  zurückzugeben.  Hat  der
Mieter  den  Gebrauch  der  Sache  einem
Dritten  überlassen,  so  kann  der
Vermieter  die  Sache  nach  der  B.  des
Mietverhältnisses  auch
Dritten  zurückfordern.

Giebt  der  Mieter  die  gemietete  Sache

nach  der  B.  des  Mietverhältnisses
nicht  zurück,  so  kann  der  Vermieter
für  die  Dauer  der  Vorenthaltung  als
Entschädigung  den  vereinbarten  Mietszins
  verlangen.  Die  Geltendmachung
eines  weiteren  Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.


Die  Verjährung  der  Ersatzansprüche
des  Vermieters  beginnt  mit  dem  Zeitpunkte,
  in  welchem  er  die  Sache  zurückerhält,
  die  Verjährung  der  Ansprüche
des  Mieters  beginnt  mit  der  B.  des
Mietverhältnisses.

Nießbrauch.

Der  Nießbraucher  ist,  unbeschadet  seiner
Verantwortlichkeit  für  ein  Verschulden,
verpflichtet,  dem  Eigentümer  bei  der
B.  des  Nießbrauchs  den  Wert  derjenigen
  Früchte  zu  ersetzen,  die  er  den
Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
  zuwider  oder  deshalb  im  Über-265



 

von  dem

 

8

1048  Übernimmt

1055

1056
1057
1067

1072

587

589

591

Beendigung

maße  gezogen  hat,  weil  dies  infolge
eines  besonderen  Ereignisses  notwendig
geworden  ist.

der  Nießbraucher  das
Inventar  zum  Schätzungswerte  mit
der  Verpflichtung,  es  bei  der  B.  des
Nießbrauchs  zum  Schätzungswerte  zurückzugewähren,
  so  finden  die  Vorschriften
  der  §§  588,  589  entsprechende
Anwendung.

Der  Nießbraucher  ist  verpflichtet,  die
Sache  nach  der  B.  des  Nießbrauchs
dem  Eigentümer  zurückzugeben.

Bei  dem  Nießbrauch  an  einem  landwirtschaftlichen
  Grundstücke  finden  die
Vorschriften  der  88  591,  592,  bei
dem  Nießbrauch  an  einem  Landgute
finden  die  Vorschriften  der  88  591
bis  5903  entsprechende  Anwendung.

s.  Berechtigung  —  Nießbrauch.

s.  Miete  558.

Sind  verbrauchbare  Sachen  Gegenstand
  des  Nießbrauchs,  so  wird  der
Nießbraucher  Eigentümer  der  Sachen;
nach  der  B.  des  Nießbrauchs  hat  er
dem  Besteller  den  Wert  zu  ersetzen,
den  die  Sachen  zur  Zeit  der  Bestellung
  hatten.  1075,  1084.

Die  B.  des  Nießbrauchs  an  Rechten
tritt  nach  den  Vorschriften  der  S§  1063,
1064  auch  dann  ein,  wenn  das  dem
Nießbrauch  unterliegende  Recht  nicht
ein  Recht  an  einer  beweglichen  Sache
ist.  1068.

Pacht.

Übernimmt  der  Pächter  eines  Grundstücks
  das  Inventar  zum  Schätzungswerte
  mit  der  Verpflichtung,  es  bei
der  B.  der  Pacht  zum  Schätzungswerte
  zurückzugewähren,  so  gelten  die
Vorschriften  der  §§  588,  589,  581.
Der  Pächter  hat  das  bei  der  B.  der
Pacht  vorhandene  Inventar  dem  Verpächter
  zurückzugewähren.  581,  587.
Der  Pächter  eines  landwirtschaftlichen
Grundstücks  ist  verpflichtet,  das  Grund-