Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Ihre Verleihung erfolgt durch Uns entweder aus eigener Bewegung oder auf Grund 
von Ministerialanträgen. 
§. 2. 
Die Medaille ist von Silber und zeigt auf der Vorderseite Unser Bildniß mit der 
Umschrift Unseres Namens, auf der Rückseite, in Mitte eines Eichenkranzes, die In- 
schrift: „Für Rettung“. 
8. 3. 
Die Rettungsmedaille wird am Bande der Medaillen des Verdienstordens der 
Bayerischen Krone, und nach diesen Medaillen getragen. 
8. 4. 
Mit der Medaille wird dem Empfänger ein vom Staatsministerium des Königlichen 
Hauses und des Aeußern vollzogenes Brevet nebst einem Abdrucke gegenwärtiger Statuten 
zugeschlossen. 
8. 5. 
Die Verleihung der Rettungsmedaille wird unter Angabe der die Auszeichnung ver- 
anlassenden Handlung im Amtsblatte des k. Staatsministeriums des Innern bekannt gemacht. 
8. 6. 
Hinsichtlich der Rückstellung der Rettungsmedaille nach dem Ableben des Dekorirten 
finden die Bestimmungen über Rückstellung der Medaillen des Verdienstordens der Bayerischen 
Krone Anwendung. 
Gegeben München, den 27. Februar 1889. 
Luitpold 
Prinz von Bayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Trailsheim. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff.
	        
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