Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Nr. 2869 I. 
Bekanutmachung, das Wappen der Herzoge in Bayern betreffend. 
R. Staatsministerium des RKöniglichen Hauses und des Aeußern. 
Im Ramen Feiner Wajestät des Rönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Sich auf Ansuchen Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs Karl 
Theodor in Bayern vermöge Allerhöchster Entschließung vom 21. Februar l. Is. Aller- 
gnädigst bewogen gefunden, unter Abänderung des Nachtrages zur K. Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 18. Oktober 1835, das Königliche Wappen und Siegel betreffend, vom 
31. Oktober 1835 (Regierungsblatt S. 954 und 952) dem Chef, sowie den sämmtlichen 
Mitgliedern des Herzoglichen Hauses das Recht zu verleihen, künftighin das gleiche Wappen 
zu führen, wie es durch die K. Allerhöchste Verordnung vom 18. Oktober 1835, das 
Königliche Wappen und Siegel betreffend, (Regierungsblatt S. 892), für die Königlichen 
Prinzen von Bayern bestimmt ist. 
München, den 28. Februar 1889. 
Frhr. v. Trailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
Nr. 2724. 
Bekanntmachung, Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes betreffend. 
Agl. Staatsministerium des Innern. 
In Gemäßheit des §. 47 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 wird an 
Stelle des zum k. Regierungsrathe in Augsburg beförderten k. Bezirksamtmannes Theobald 
Schwendtner in Fürth vom 1. März 1889 ab der k. Bezirksamtmann Karl Trümmer 
daselbst ernannt: 
a) zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts der Sektion 1 der Glasberufsgenossenschaft; 
b) zum Stellvertreter des Vorsitzenden der Schiedsgerichte 
1. der Sektion X der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik,
	        
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