Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Nr. 5179. 
Bekanntmachung, die Anwendung des Reichsstempelgesetzes betreffend. 
R. Staatsministerium der Tinanzen. 
Der in der Nummer 13 des Central-Blattes für das Deutsche Reich vom 22. März 
1889 auf Seite 243 veröffentlichte Beschluß des Bundesraths vom 5. März l. Is., be- 
treffend die Anwendung des Reichsstempelgesetzes, wird nachstehend im Abdruck zur ent- 
sprechenden Wahrnehmung bekannt gegeben. 
München, den 24. März 1889. 
Dr. v. Riedel. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Bauer. 
Abdruck. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. März d. Is. beschlossen, daß die 
Schlußnoten zur Entrichtung der Abgabe nach der Tarifnummer 4 des Reichsstempelgesetzes 
(Reichs-Gesetzblatt für 1885 S. 179) in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um 
Geschäfte über ausländische Werthe handelt, in Reichswährung auszustellen seien. 
Berlin, den 20. März 1889. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn. 
  
Königliche Allerhöchste Genehmigung, Entschließung vom 11. März l. Is. aller- 
den Hoftlaat Seiner Aöniglichen Hoheit des gnädigst bewogen gefunden, die von Seiner 
Prinzen Leopold von Layern betressend. Königlichen Hoheit dem Prinzen Leopold 
« von Bayern getroffene Wahl Höchstihres 
Im Namen Seiner Majestät des Lönigs. persönlichen Adjutanten und bisherigen funk- 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= tionirenden Hofmarschalls, des Rittmeisters 
pold, des Königreichs Bayern Ver= à la suite des k. 3. Chevaulegers-Regi- 
weser, haben Sich vermöge Allerhöchster ments, Emanuel Freiherrn von Perfall, zu 
 
	        
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