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Post-Ordunng für das Königreich Bayern
vom 1. Mai# 1889.
I. Für den Postverkehr in Bayern finden nach Maßgabe des Gesetzes über das Post-
wesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871, mit Rücksicht auf die nach §. 50
dieses Gesetzes erlassene Postordnung vom 8. März 1879 sammt ihren Nachträgen vom
24. August 1879, vom 12. März 1883, 16. Jannar und 21. März 1886, vom 4. Juli
und 13. Dezember 1888 sowie auf die Gesetze über das Positaxwesen für den Postverkehr
der zum Deutschen Reiche gehörigen Staaten unter einander vom 28. Oktober 1871,
17. Mai 1873 und 3. November 1874, bezw. auf Grund des letzten Absatzes in §. 50
des Reichspostgesetzes und des §. 13 des Posttaxgesetzes vom 28. Oktober 1871 nach-
stehende Bestimmungen Anwendung.
ll. Dieselben gelten, insoweit sie nicht schon an und für sich in den vorangeführten
Postgesetzen begründet sind und hiedurch Gesetzeskraft haben, als ein Bestandtheil des zwischen
dem Absender oder Reisenden einerseits und der Postverwaltung andererseits eingegangenen
Vertrages.
Umfang des Postbetriebes.
S. 1.
Der Postdienst umfaßt:
1) die Annahme, Beförderung und Zustellung von Briefen und Schriftensendungen
ohne Werthangabe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Postanweisungen und
Pestaufträgen (Briefpostdienst)
2) die Vermittlung des Bezuges von Zeitungen und Zeirschriften (Zeitungsdienst);
3) die Annahme, Beförderung und Zustellung von Packeten mit und ohne Werth-
augabe, Geldbriefen und Briefen mit Werthangabe, Nachnahmesendungen (Packet-
postdienst);
4) die Abfertigung von Estafetten und
5, die Beförderung von Reisenden und deren Gepäck.