Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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I. Briefpostdienst. 
F. 2. 
I. Der Briespostdienst beschäftigt sich: 
a) mit der Annahme und Zustellung von Briefpostsendungen an Einwohner im Orte 
der Aufgabe selbst oder in dem zur Aufgabepost gehörigen Landpostbezirke, 
b) mit der Annahme und Versendung aller nach anderen Orten bestimmten Brief- 
postgegenstände, 
c) mit der Abgabe und Zustellung der mit den Posten von weiterher eingegangenen 
Briefpostsendungen im Orte der Abgabepost oder in dem derselben zugewiesenen 
Landpostbezirke, 
d) mit der Vermittlung von Zahlungen durch Postanweisungen, 
e) mit der Einziehung von Geldbeträgen und Einholung von Wechselaccepten durch 
Postaufträge. 
II. Zur Versendung mit der Briefpost werden übernommen: 
a) alle Briefe und Schriftensendungen ohne Werthangabe bis zu dem Gewichte von 
250 Gramm einschließlich innerhalb Bayern, nach den übrigen Staaten des Deutschen 
Reiches und Oesterreich-Ungarn, 
b. Postkarten, 
c) Drucksachen unter Band bis zu dem Gewichte von 1 Kilogramm einschließlich und 
d) Waarenproben im Gewichte bis zu 250 Gramm einschließlich nach den unter lit. a 
bezeichneten Staaten, 
ee Aktenpackete in portofreien Staatsdienstsachen bis zu dem Gewichte von 500 Gramm 
einschließlich innerhalb Bayern, 
!) Postanweisungen über Beträge bis zu 400 Mark innerhalb Bayern, nach den 
übrigen Deutschen Staaten und nach Oesterreich-Ungarn, 
8) Postaufträge zur Einziehung von Beträgen bis zu 800 Mark einschließlich und zur 
Einholung von Wechselaccepten ohne Beschränkung des Betrages innerhalb Bayern 
und nach den übrigen Deutschen Staaten, 
h) Briefe und Schriftensendungen, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Post- 
anweisungen und Postaufträge nach dem Auslande, d. i. nach allen unter lit. a—g# 
34“ 
Gegrustände des 
Driespastdienstes.
	        
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