Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Dieser Bedarf wird unter Zuschlag von 25 Prozent auf die Infanterie-Brigade- 
und Aushebungs-Bezirke nach demselben Verhältniß und von denselben Behörden, 
wie der Rekruten-Bedarf, vertheilt (§8 53 und 54). 
mDie Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatz-Reserve sind in Friedenszeiten von 
allen militärischen Verpflichtungen befreit. Bei ausbrechendem Kriege können sie im 
Falle außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres verwandt werden. 
R. M. G. 8 27. 
Die im § 11, 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Mannschaften der Ersatz- 
Reserve erster Klasse sinngemäße Anwendung. Jedoch darf die Ersatz-Reserve-Pflicht 
niemals über das vollendete 31ste Lebensjahr hinaus verlängert werden. 
N. M. G. 8 69, 6. 
. Mannschaften, welche aus der Ersatz-Reserve erster oder zweiter Klasse zum aktiven 
Dienst eingezogen werden, sind bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß 
wieder zu entlassen. 
R. M. G. 829. 
Sie treten, wenn sie militärisch ausgebildet sind, je nach ihrem Lebensalter, zur 
Reserve oder Landwehr über. 
Wenn sie militärisch nicht ausgebildet, so treten sie in die Ersatz-Reserve zurück. 
N. M. G. 8 50. 
Die Reserve= und Landwehr-Pflicht ehemaliger Ersatz-Reservisten ist so zu bemessen, 
als wenn sie am 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie das 20ste 
Lebensjahr vollendeten, zum aktiven Dienst im stehenden Heere eingestellt worden 
wären. 
R. M. G. 8 62. 
14. 
Dienstpflicht in der Flotte. 
Die Dienstpflicht in der Flotte umfaßt die aktive Dienstpflicht und die Marine-Re- 
serve-Pflicht. 
Die Dienstpflicht in der Flotte dauert sieben Jahre. 
Die aktive Dienstpflicht in der Flotte dauert drei Jahre. 
Nach abgeleistetem aktivem Dienste werden die Mannschaften zur Marine-Reserve 
beurlaubt. 
15. 
Aktive Dienstpflicht in der Flotte. 
Die Bestimmungen des § 7 finden auf die aktive Dienstpflicht in der Flotte sinnge- 
mäße Anwendung.
	        
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