Gegensläude,
welche von der
Veförderung mit
der Briespost aus-
geschlossen sind.
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nicht genaunten Ländern, nach Maßgabe der Bestimmungen des Weltpostvertrages,
der auf Grund desselben abgeschlossenen besonderen Uebereinkommen, wie der zu
diesen und zum Weltpostvertrage erlassenen Ausführungsbestimmungen.
III. Die Sendungen müssen den in den nachstehenden Paragraphen enthaltenen Be-
stimmungen entsprechend verpackt, verschlossen und mit Aufschrift versehen sein.
IV. Die Beförderung aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briefe
gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer Post-
anstalt des In= oder Auslandes auf andere Weise, als durch die Post, ist verboten.
V. Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen
Packeten befördert werden, sind den verschlossenen Briefen gleichzuachten. Es ist jedoch ge-
stattet, versiegelten, zugenäthen oder sonst verschlossenen Packeten, welche auf andere Weise,
als durch die Post, befördert werden, solche unverschlossene Briefe, Fakturen, Preiscourante,
Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den Inhalt des Packets betreffen.
VI. Die Beförderung von Briefen gegen Baarzahlung durch expresse Boten oder
Fuhren ist gestattet. Doch darf ein solcher Expresser nur von Einem Absender abgeschickt
sein und dem Postzwange unterliegende Gegenstände weder von Anderen mitnehmen, noch
für * zurückbringen. (Vergl. Postgesetz §§. 1 und 2.)
I. Postdefraudationen werden nach §. 27 und ff. des Postgesetzes bestraft.
F. 3.
Von der Beförderung mit der Briefpost sind unbedingt ausgeschlossen:
a) alle Briefe und Schriftensendungen mit Werthangabe,
b) alle Briefe, Schriftensendungen, Waarenproben und Drucksachen, welche das nach
§. 2 Abs. II zulässige Meistgewicht ihrer Gattung überschreiten oder den besonderen
Bestimmungen bezüglich der einzelnen Versendungsgegenstände nicht entsprechen oder
Gegenstände enthalten, die geeignet sind, die Sendungen zu beschmutzen oder zu beschädigen,
I) alle offenen in Bayern aufgegebenen und nach einer anderen Bayerischen Postanstalt
bestimmten Sendungen mit auswärtigen Lotterieloosen oder Anerbietungen zu Glücks-
spielen, die in Bayern verboten sind,
d) alle Sendungen, deren Aufschrift Zusätze enthält, welchen offenbar die Absicht der
Beleidigung oder einer sonst strafbaren Handlung zu Grunde liegt.