Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Gegensläude, 
welche von der 
Veförderung mit 
der Briespost aus- 
geschlossen sind. 
206 
nicht genaunten Ländern, nach Maßgabe der Bestimmungen des Weltpostvertrages, 
der auf Grund desselben abgeschlossenen besonderen Uebereinkommen, wie der zu 
diesen und zum Weltpostvertrage erlassenen Ausführungsbestimmungen. 
III. Die Sendungen müssen den in den nachstehenden Paragraphen enthaltenen Be- 
stimmungen entsprechend verpackt, verschlossen und mit Aufschrift versehen sein. 
IV. Die Beförderung aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briefe 
gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer Post- 
anstalt des In= oder Auslandes auf andere Weise, als durch die Post, ist verboten. 
V. Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen 
Packeten befördert werden, sind den verschlossenen Briefen gleichzuachten. Es ist jedoch ge- 
stattet, versiegelten, zugenäthen oder sonst verschlossenen Packeten, welche auf andere Weise, 
als durch die Post, befördert werden, solche unverschlossene Briefe, Fakturen, Preiscourante, 
Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den Inhalt des Packets betreffen. 
VI. Die Beförderung von Briefen gegen Baarzahlung durch expresse Boten oder 
Fuhren ist gestattet. Doch darf ein solcher Expresser nur von Einem Absender abgeschickt 
sein und dem Postzwange unterliegende Gegenstände weder von Anderen mitnehmen, noch 
für * zurückbringen. (Vergl. Postgesetz §§. 1 und 2.) 
I. Postdefraudationen werden nach §. 27 und ff. des Postgesetzes bestraft. 
F. 3. 
Von der Beförderung mit der Briefpost sind unbedingt ausgeschlossen: 
a) alle Briefe und Schriftensendungen mit Werthangabe, 
b) alle Briefe, Schriftensendungen, Waarenproben und Drucksachen, welche das nach 
§. 2 Abs. II zulässige Meistgewicht ihrer Gattung überschreiten oder den besonderen 
Bestimmungen bezüglich der einzelnen Versendungsgegenstände nicht entsprechen oder 
Gegenstände enthalten, die geeignet sind, die Sendungen zu beschmutzen oder zu beschädigen, 
I) alle offenen in Bayern aufgegebenen und nach einer anderen Bayerischen Postanstalt 
bestimmten Sendungen mit auswärtigen Lotterieloosen oder Anerbietungen zu Glücks- 
spielen, die in Bayern verboten sind, 
d) alle Sendungen, deren Aufschrift Zusätze enthält, welchen offenbar die Absicht der 
Beleidigung oder einer sonst strafbaren Handlung zu Grunde liegt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.