Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

K 14. 207 
8. 4. 
I. Die Aufschrift der Briefpostsendungen muß die Person des Empfängers und den 
Bestimmungsort so genau bezeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. Bei Send- 
ungen nach weniger bekannten oder nach gleich oder ähnlich lautenden Orten soll daher 
die Ausschrift den politischen oder Gerichtsbezirk des Bestimmungsortes (Regierungsbezirk 
oder Bezirksamt, Amtsgericht r2c.) oder eine nähere Bezeichnung der geographischen Lage 
(Flüsse, Gebirge 2c.), bei Sendungen nach Orten ohne Postanstalt außer dem eigentlichen 
Bestimmungsorte noch diejenige Postanstalt enthalten, von welcher aus die Bestellung der 
Sendung an den Empfänger bewirkt werden bezw. die Abholung erfolgen soll; bei größeren 
Städten soll auch die Wohnungsangabe des Empfängers in der Aufschrift enthalten sein. 
Bei Sendungen nach dem Auslande ist nach weniger bekannten Orten nicht nur der 
Name des Landes anzugeben, sondern auch die Lage des Ortes erforderlichen Falls noch 
näher zu bezeichnen. 
II. Bei gewöhnlichen d. h. von der Aufgabepost ohne Empfangsbescheinigung über- 
nommenen Briefen, Postkarten, Waarenproben und Drucksachen mit der Bezeichnung „post- 
lagernd“ ist gestattet, statt des Namens des Empfängers in der Aufschrift nur einzelne 
Buchstaben oder Ziffern zur Bezeichnung des Empfängers anzuwenden. 
III. Den auf die Beförderung und Zustellung bezüglichen Angaben dürfen auf der 
Vorder= oder Rückseite eines Briefes noch weitere Angaben, welche sich auf den Stand, 
die Firma oder das Geschäft des Absenders beziehen, unter der Bedingung beigefügt werden, 
daß die sämmtlichen die Beförderung nicht betreffenden Angaben in ihrer Ausdehnung den 
sechsten Theil des Briefumschlages nicht wesentlich überschreiten und nur am obern Rande des 
letzteren auf der Vorder= oder Rückseite angebracht sind. Außerdem können sich auf der 
Verschlußklappe eines Briefumschlages Zeichen und Abbildungen befinden, welche im Allge- 
meinen als Ersatz für einen Siegel= oder Stempelabdruck anzusehen sind. Wegen der 
weiter zulässigen Angaben bei Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen 
sind die Bestimmungen in §§. 10, 11, 12 und 13 maßgebend. 
IV. Bei Briefen nach Ländern, in denen die Deutsche Schrift und Sprache nicht all- 
gemein verständlich ist, empfiehlt es sich zur Sicherstellung richtiger Abgabe die Aufschrift 
mit lateinischen Schriftzeichen herzustellen. 
Ausschrift 
der Griesposl- 
sendungen.
	        
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