Verschluß
der Griespoll-
sendungen.
Tare für Oriese
und Schristen-
sendungen.
I. Ansmaß der
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V. Abänderungen, Abstriche oder Rasuren wesentlicher auf die Behandlung oder Zu-
stellung der Briefe bezüglicher Angaben in der Aufschrift sind unstatthaft und haben die
Zurückweisung bei der Aufgabe zur Folge.
g. b.
1. Der Verschluß der Briefpostsendungen mit Ausnahme der Drucksachen und Waaren-
proben, bezüglich welcher auf die defßfallsigen besonderen Bestimmungen (8§. 11 und 12)
hingewiesen wird, soll so beschaffen sein, daß ohne dessen Verletzung dem Inhalte nicht bei-
zukommen ist.
lII. Derselbe kann im Allgemeinen durch jedes hiezu geeignete Bindemittel bewerkstelligt
werden; bei Briefen, welche nach Gegenden unter heißen Himmelstrichen bestimmt oder über
letztere während der Beförderung zu leiten sind, darf jedoch Siegellack oder ein anderes
durch Wärme auflösbares Bindemittel zum Verschlusse nicht angewendet werden.
III. Ausnahmsweise zur Aufgabe kommende Briefe ohne Verschluß oder Sendungen,
deren Siegel sich gelöst hat, werden von den Postbeamten unter Beisetzung der Namens-
unterschrift mit dem Dienstsiegel verschlossen. Enthalten solche Briefe baares Geld, geld-
werthe Papiere oder andere Werth-Gegenstände, so erfolgt vor dem Berschlusse Feststellung
des Inhalts nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 78 Abs. IV und V.
§. 6.
1. Die Taxen für Briefe und Schriftensendungen belragen im inneren Verkehr von
Bayern, im Verkehr mit den übrigen Ländern des Deutschen Reiches und mit Oesterreich-
Ungann ohne Unterschied der Entfernung vom Aufgabeorte bis zum Bestimmungsorte:
a) bis zu dem Gewichte von 15 Gramm einschließlich
bei frankirter Absendung: 10 Pfennig,
bei unfrankirter Absendung: 20 Pfennig,
b) bei einem Gewichte über 15 bis 250 Gramm einschließlich
bei frankirter Absendung: 20 Pfennig,
bei unfrankirter Absendung: 30 Pfennig. ·
II. Für die im Orte der Aufgabepost selbst verbleibenden oder nach dem dazu ge-