Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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hörigen Landpostbezirke bestimmten Briefe, sowie für Briefe zwischen den Orten dieses Be- 
stellungsbezirkes beträgt die Taxe 
a) bis zum Gewichte von 15 Gramm einschließlich 
bei frankirter Absendung: 3 Pfennig, 
bei unfrankirter Absendung: 10 Pfennig, 
b" bei einem Gewichte über 15 bis 250 Gramm einschließlich 
bei frankirter Absendung: 5 Pfennig, 
bei unfrankirter Absendung: 20 Pfennig. 
III. Ausfertigungen von Staats-, Gemeinde= und lirchlichen Behörden oder von allein- 
stehenden Beamten, welche eine solche Behörde vertreten, in Parteisachen oder portopflichtigen 
Dienstsachen, für welche das Porto bei der Abgabe von dem Empfänger zu bezahlen ist, 
werden jedoch im inneren Verkehr von Bayern und im Verkehr mit den übrigen Staaten 
des Deutschen Reiches nur mit der bei frankirter Absendung zu erhebenden Taxe belegt, 
wenn dieselben mit dem amtlichen Siegel verschlossen und in der Aufschrift mit der vollen 
Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache“ versehen sind. In Ermanglung eines Dienstsiegels 
ist eine entsprechende Bemerkung mit der Unterschrift des Namens und der Amtseigenschaft 
des absendenden Beamten beizufügen. (Vgl. Posttaxgesetz S. 1.) 
IV. Gewöhnliche Briefe an die in Reih und Glied stehenden Soldaten bis zum 
Feldwebel oder Wachtmeister einschließlich aufwärts, an die Invaliden in Invalidenhäusern, 
ferner an die in denselben Rang= und Besoldungsverhältnissen stehenden nicht streitenden 
Glieder und die Gensdarmen sind sowohl im inneren Verkehr von Bayern (ausschließlich 
des Verkehrs im Orte der Aufgabepost) wie im Verkehr mit den übrigen Staaten des 
Deutschen Reiches taxfrei, wenn dieselben das Gewicht von 60 Gramm nicht überschreiten 
und in der Aufschrift mit der Bezeichnung „Soldatenbrief — Eigene Angelegenheit des 
Empfängers“ versehen sind. Beurlaubte Soldaten und einjährig Freiwillige genießen diese 
Portovergünstigung nicht. 
V. Für den Verkehr mit dem Auslande sind die durch den Weltpostvertrag festge- 
setzten besonderen Taxbestimmungen maßgebend. 
S. 7. 
I. Briefsendungen können im inneren Verkehr von Bayern, sowie nach und aus den 
2. Entrichtung der 
Tare Frankirung: 
Freimarten.
	        
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