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in §. 6 Abs. 1I genannten Gebieten, insoferne das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt
ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden.
II. Bei der Aufgabe müssen frankirt werden:
a) alle Sendungen von Privaten an königliche Stellen und königliche Behörden wie
die portopflichtigen Sendungen von Unterbehörden an die vorgesetzten Stellen in
Bayern,
b) die portopflichtigen Sendungen Bayerischer Behörden an Behörden der übrigen
Deutschen Staaten und in Oesterreich-Ungarn.
III. Für Briefpostsendungen nach dem Auslande sind die desfallsigen besonderen Be-
stimmungen maßgebend.
IV. Die Frankirung hat ohne Unterschied des Bestimmungsortes mittels Freimarken,
durch gestempelte Briefumschläge, gestempelte Streifbänder, gestempelte Postkarten oder ge-
stempelte Postanweisungen zu geschehen.
V. Für die in Bayern aufzugebenden Briefpostsendungen können zur Frankirung nur
Bayerische Freimarken oder mit dem Bayerischen Werthstempel versehene Briefumschläge rc. 2c.
in Verwendung kommen. Eine Ausnahme davon machen nur die zurückgehenden Antwort-
karten der nicht in Bayern aufgegebenen Postkarten mit bezahlter Antwort.
VI. Werden in Bayern Briefe mit Freimarken oder gestempelten Briefumschlägen
eines anderen Postgebietes zur Aufgabe gebracht, so werden solche Briefe als unfrankirt
behandelt und die verwendeten Freimarken r2c. als ungiltig bezeichnet; dagegen wird dem
Empfänger einer aus einem anderen Postgebiete nach Bayern eingehenden, mit Bayerischen
Freimarken beklebten Briefpostsendung der Werth dieser Marken vergütet, demnach von
demselben bei der Zustellung nur soviel eingehoben, als die nach dem Satze für unfrankirte
Briefe treffende Taxe den Werth der verwendeten Freimarken übersteigt.
VII. Die in Abs. IV bezeichneten Postwerthzeichen können bei jeder Postanstalt in be-
liebiger Anzahl, sowie von den Landpostboten nach der Größe des von denselben zu führen-
den Vorrathes bezogen werden. Für Freimarken ist der darauf ausgedrückte Werthbetrag,
für gestempelte Briefumschlüge außerdem noch der treffende Betrag der Herstellungskosten
mit 1 Pfennig für 1 Stück, für gestempelte Streifbänder noch der Betrag der Herstellungs-
kosten mit 4 Pfennig für je 10 Stück zu entrichten. (Vgl. Posttaxgesetz §. 9.)