4) Ungenügend
frankirte Briefpost-
sendungen.
Pestkarten.
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Orte des nämlichen Landpostbezirkes bestimmt sind. Für diese haben statt der handschrift-
lichen Taxaufzeichnung besondere Portomarken in Verwendung zu kommen, welche die Ziffer
der zu entrichtenden Taxe tragen, und mit dem Ueberdruck „Vom Empfänger zahlbar“
versehen sind.
§. 9.
Briefe, welche von dem Absender durch unrichtige Anwendung der Marken oder ge-
stempelter Briefumschläge unzulänglich frankirt worden sind, werden mit der Taxe für un-
frankirte Briefe unter Abrechnung des Betrages der verwendeten Werthzeichen belegt. (Vgl.
Posttaxgesetz §. 1.) #
Bezüglich der Behandlung ungenügend frankirter Postkarten, Drucksachen und Waaren-
proben siehe unter §§. 10, 11 und 12.
8. 10.
I. Auf der Vorderseite der Postkarte darf der Absender außer den auf die Beförderung
bezüglichen Angaben noch den Namen und Stand bezw. seine Firma, sowie den Wohnort
und seine Wohnung in Druck oder handschriftlich vermerken. Die Rückseite kann zu schrift-
lichen Mittheilungen benützt werden. Die Aufschrift und die Mittheilungen können mit
Tinte, Bleistift oder farbigem Stifte geschrieben werden, nur muß die Schrift haften und
deutlich sein.
II. Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete Formulare
verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient.
III. Die Postkarten müssen bei der Aufgabe frankirt werden.
IV. Für Postkarten mit Antwort muß auch das Porto für die Antwort voraus-
bezahlt werden.
V. Die Gebühr für einfache Postkarten beträgt ohne Unterschied der Entfernung im
inneren Verkehr von Bayern wie im Verkehr mit den in §. 6 Abs. I bezeichneten Post-
gebieten für jede einfache Postkarte 5 Pfennig, im Ortsverkehr 3 Pfennig, für jede Post-
karte mit Antwort 10 Pfennig, im Ortsverkehr 6 Pfennig. Postkarten, welche an die
in §. 6 Abs. IV bezeichneten Militärpersonen gerichtet und mit der für Briefe an dieselben
vorgeschriebenen besonderen Bezeichnung versehen sind, sind im inneren Verkehr von Bayern