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(ausschließlich des Verkehrs im Orte der Aufgabepost) und im Verkehr mit den übrigen
Deutschen Staaten gebührenfrei.
VI. Unfrankirte oder unzureichend frankirte Postkarten werden nicht abgesendet, sondern
dem Absender, wenn derselbe bekannt ist, sofort zurückgegeben, andernfalls als unbestellbar
behandelt. Ebenso bleiben Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder
einer sonst strafbaren Handlung sich ergibt, ferner Postkarten, welche nach Beseitigung der
ursprünglichen Aufschrift oder der auf der Rückseite zuerst gemachten schriftlichen Mittheil-
ungen mit anderweiter Aufschrift oder mit neuen Mittheilungen eingeliefert werden, sowie
Postkarten mit Beklebungen, z. B. aufgeklebten Photographien und Postkarten mit ange-
fügten Waarenproben von der Beförderung ausgeschlossen.
Uu. Postkarten, welche innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches zur Ver-
sendung gelangen und nicht mit der Marke des Aufgabegebietes, sondern mit derjenigen einer
anderen deutschen Postverwaltung versehen sind, werden gegen Erhebung von 5 Pfennig
Porto und 5 Pfennig Zuschlaggebühr befördert. Die unrichtig verwendeten Postwerth-
zeichen des Bestimmungsgebietes sind dem Empfänger gutzurechnen. ·
VIII. Formulare zu den Postkarten und Postkarten mit Antwort können bei allen
Postanstalten bezogen werden. Dieselben werden lediglich gegen Entrichtung des Werthes
der darauf befindlichen Frankostempel abgegeben.
IX. Auf Berlangen werden jedoch auch Formulare ohne Frankostempel gegen Ersatz
der Herstellungskosten und zwar jene zu einfachen Postkarten um den Preis von 5 Pfennig
für je 10 Stück und jene zu Postkarten mit Antwort um den Preis von 10 Pfennig für
je 10 Stück verabfolgt.
X. Unbrauchbar gewordene gestempelte Postkarten werden gegen Vergütung von
1 Pfennig für 1 Stück umgetauscht.
XI. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und
Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen und auf der Vorder-
seite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein, dürfen
jedoch das Königliche Wappen nicht tragen. Die Farbe des Papiers bleibt der Wahl des
Absenders freigestellt.
XII. Als Formulare zu Drucksachen können Postkarten nicht verwendet werden.
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