Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

14. 213 
(ausschließlich des Verkehrs im Orte der Aufgabepost) und im Verkehr mit den übrigen 
Deutschen Staaten gebührenfrei. 
VI. Unfrankirte oder unzureichend frankirte Postkarten werden nicht abgesendet, sondern 
dem Absender, wenn derselbe bekannt ist, sofort zurückgegeben, andernfalls als unbestellbar 
behandelt. Ebenso bleiben Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder 
einer sonst strafbaren Handlung sich ergibt, ferner Postkarten, welche nach Beseitigung der 
ursprünglichen Aufschrift oder der auf der Rückseite zuerst gemachten schriftlichen Mittheil- 
ungen mit anderweiter Aufschrift oder mit neuen Mittheilungen eingeliefert werden, sowie 
Postkarten mit Beklebungen, z. B. aufgeklebten Photographien und Postkarten mit ange- 
fügten Waarenproben von der Beförderung ausgeschlossen. 
Uu. Postkarten, welche innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches zur Ver- 
sendung gelangen und nicht mit der Marke des Aufgabegebietes, sondern mit derjenigen einer 
anderen deutschen Postverwaltung versehen sind, werden gegen Erhebung von 5 Pfennig 
Porto und 5 Pfennig Zuschlaggebühr befördert. Die unrichtig verwendeten Postwerth- 
zeichen des Bestimmungsgebietes sind dem Empfänger gutzurechnen. · 
VIII. Formulare zu den Postkarten und Postkarten mit Antwort können bei allen 
Postanstalten bezogen werden. Dieselben werden lediglich gegen Entrichtung des Werthes 
der darauf befindlichen Frankostempel abgegeben. 
IX. Auf Berlangen werden jedoch auch Formulare ohne Frankostempel gegen Ersatz 
der Herstellungskosten und zwar jene zu einfachen Postkarten um den Preis von 5 Pfennig 
für je 10 Stück und jene zu Postkarten mit Antwort um den Preis von 10 Pfennig für 
je 10 Stück verabfolgt. 
X. Unbrauchbar gewordene gestempelte Postkarten werden gegen Vergütung von 
1 Pfennig für 1 Stück umgetauscht. 
XI. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und 
Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen und auf der Vorder- 
seite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein, dürfen 
jedoch das Königliche Wappen nicht tragen. Die Farbe des Papiers bleibt der Wahl des 
Absenders freigestellt. 
XII. Als Formulare zu Drucksachen können Postkarten nicht verwendet werden. 
35“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.