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mit oder ohne Anwendung einer Schablone oder Matrize, vervielfältigten Schriftstücke da-
gegen sind von der ermäßigten Taxe für Drucksachen ausgeschlossen.
V. Die mittels des Hektographen, Papyrographen, Chromographen oder mittels eines
ähnlichen Umdruckverfahrens auf mechanischem Wege hergestellten Schriftstücke werden gegen
die für Drucksachen ermäßigte Taxe befördert, wenn dieselben unter Ausfschrift bestimmter
Empfänger in einer Anzahl von mindestens 20 vollkommen gleichlautenden Exemplaren
gleichzeitig am Postschalter zur Aufgabe gebracht werden und nach ihrer Herstellung mittels
des Hektographen rc. 2c. keinerlei Zusätze oder Aenderungen am Inhalt handschriftlich oder
durch Beifügen oder Einkleben gedruckter Zettel erhalten haben.
Hektographien r2c. 2c., welche vorschriftswidrig durch die Briefkästen oder in nicht
genügender Anzahl zur Einlieferung gelangen, sind von der Vergünstigung der Portoer-
mäßigung ausgeschlossen.
Briefmarken, entwerthete wie unentwerthete, können als Drucksache versendet werden.
VI. Postkarten sind von der Beförderung als Drucksache ausgeschlossen.
VII. Die Sendungen müssen entweder unter Streif= oder Kreuzband oder umschnürt
oder in einen offenen Umschlag gelegt oder aber in einfacher Art zusammengefaltet auf-
gegeben werden; das Band (Verschnürung) muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe ab-
gestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Ver-
sendung als Drucksachen gestattet ist, erkannt werden kann. Im inneren Verkehr von
Bayern sind auch Drucksachen in Rollenform bis zur Länge von 35 Centimeter zulässig.
VIII. Zur Versendung von Drucksachen bis zu dem Gewichte von 50 Gramm werden
von der Post auch gestempelte Streifbänder mit dem Werthstempel von 3 Pfennig in Vor-
rath gehalten und bei den Postanstalten zu je 10 Stück gegen Entrichtung des Stempel-
betrages zu 30 Pfennig und der Herstellungskosten von 4 Pfennig abgegeben.
IX. Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäftscirculare, Preislisten,
Familien-Anzeigen und dergl. enthaltend) bestehen. Dieselben müssen die Form von Post-
karten haben, dürfen jedoch die Bezeichnung „Postkarte"“ nicht tragen.
X. Mehrere Drucksachen dürfen unter Einem Bande versendet werden, sofern die
einzelnen Gegenstände nicht mit verschiedenen Aufschriften oder besonderen Umschlägen mit
Aufschrift versehen sind. «
XI. Die Aufschrift kann auf dem Streif- oder Kreuzbande oder aber auf der Sen-