Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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stimmungs-Telegraphenanstalt mittelst besonderer Boten durch Entrichtung einer 
festen Gebühr von 60 J für jedes Telegramm vorausbezahlen. 
Vorstehende Abänderung tritt sofort in Kraft. 
München, den 17. Januar 1889. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
Nr. 654. 
Bekanntmachung, die Errichtung einer Hufbeschlagschule in Zweibrücken betreffend. 
+K Staatsministerium des Innern. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben allergnädigst zu genehmigen geruht, daß diejenigen Hufschmiede, welche 
die neuerrichtete Hufbeschlagschule in Zweibrücken mit Erfolg absolviren und sich hierüber 
durch ein Zeugniß auszuweisen vermögen, zum selbstständigen Betriebe des Hufbeschlag- 
gewerbes keines weiteren Prüfungszeugnisses bedürfen. . 
Dies wird mit Bezug auf §§. 1 und 9 der Allerhöchsten Verordnung vom 1. März 1884, 
die Prüfung der Hufschmiede betreffend, (Ges.= und Verord.-Bl. 1884 S. 80) zur all- 
gemeinen Kenntniß gebracht. 
München, den 19. Januar 1889. 
Arhr. v. Feilizsc. » 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Nr. 18,752. 
Bekanntmachn . die Abänderung der provisorischen Schifffahrts= und Floßordnung für die 
onau innerhalb des bayerischen Staatsgebietes betreffend. 
#. Staatsministerium des Innern. 
Vom 1. März lfd. Jahres an treten nachstehende Abänderungen der §§. 14 und 22 
der provisorischen Schifffahrts= und Floßordnung für die Donau innerhalb des bayerischen 
Staatsgebiets vom 4. Juli 1865 (Rggbl. S. 725) nebst Nachtrag vom 13. Februar 1867 
(Rggbl. S. 145) in Wirksamkeit: 
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