Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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schaft bezeichnet sind, dürfen Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem 
Wege eingetragen oder abgeändert und der Vordruck ganz oder theilweise durchstrichen werden. 
XVII. Die Versendung gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn außer den 
vorstehend besonders bezeichneten Zusätzen auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes 
oder auf den Sendungen selbst irgend andere Zusätze sich befinden oder die betreffenden 
Gegenstände nach ihrer Herstellung durch Druck r2c. eine weitere Aenderung am Inhalt er- 
halten haben. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder 
auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von 
Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, 
Durchstechen, Ab= und Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. 
XVIII. Anstriche, Durch= und Unterstreichungen, sowie nachträgliche Korrekturen bloßer 
Druckfehler sind gestattet, soweit diese Zusätze nicht bestimmt sind, eine briefliche Mit- 
theilung zu ersetzen. Das Ausmalen von Landkarten und Modebildern ist nicht unter die 
verbotenen Zusätze zu rechnen; es ist jedoch dabei vorausgesetzt, daß die Bilder und Karten 
keine Handzeichnung, sondern durch Druck hergestellt sind. 
XIX. Im inneren Verkehr von Bayern wird die Anwendung der ermäßigten Taxe 
übrigens auch dann zugelassen, wenn die handschriftliche Ersetzung einzelner durchstrichener 
Worte oder Ziffern lediglich als eine Berichtigung des Inhaltes und nicht als Zusatz zu 
demselben zu erkennen ist. 
XX. Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger der doppelte Be- 
trag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigen- 
falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. 
XXI. Unfrankirte Drucksachen, sowie Drucksachen-Sendungen, welche den sonstigen 
vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, gelangen nicht zur Beförderung, sondern 
werden dem Absender, wenn derselbe bekannt ist, sofort zurückgegeben, andernfalls als un- 
bestellbar behandelt. Es gilt hiebei als Drucksache jede Sendung, aus deren Verpackung, 
Frankirung 2c. entnommen werden muß, daß der Absender dieselbe als Drucksache angesehen 
wissen wollte. « 
XXII. Kataloge, Preislisten und sonstige Drucksachen mit beigefügten Stoff= und 
Zeugmustern unterliegen der Taxe für Waarenproben.
	        
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