Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

Poslanweisungen. 
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sendung in Fläschchen von durchsichtigem, aber genügend widerstandsfähigem Material (starkem 
Glase) erfolgt, die Fläschchen in Kästchen von Holz oder starker Pappe verpackt und die 
Zwischenräume zwischen Fläschchen und Kästchen in ausreichender Menge mit Sägspänen 
oder anderen Stoffen ausgefüllt sind, welche im Falle des Zerbrechens des Kästchens die 
Flüssigkeit vollständig aufzusaugen vermögen. Die Kästchen müssen wiederum in einer Hülse 
von Metall, Leder oder starkem Holze eingeschlossen sein. Sendungen, welche diesen An- 
sorderungen nicht entsprechen, werden dem Absender zurückgegeben oder, wenn derselbe unbe- 
kannt, als unbestellbar behandelt. 
XV. Für Waarenproben nach dem Auslande sind die bezüglichen Bestimmungen des 
Weltpostvertrages maßgebend. 
F. 13. 
I. Mittels Postanweisung können Zahlungen an bestimmte Empfänger im inneren 
Verkehr von Bayern und im Verkehr mit den übrigen Staaten des Deutschen Reiches bis 
zu dem Betrage von 400 Mark einschließlich durch die Briefpost bewirkt werden. 
II. Die Gebühr ist vom Absender zu entrichten und beträgt ohne Unterschied der 
Entfernung 
bis zu 100 Mark einschließlich — 20 Pfennig, 
über 100—200 Mark „ — 30 „ 
über 200—400 Mark „ — 40 „ 
III. Für Postanweisungen, welche nach dem Orte der Aufgabe oder nach dem dazu gehö- 
rigen Landpostbezirke bestimmt sind, beträgt die Gebühr bis einschließlich 400 Mark 20 Pfennig. 
IV. Für Postanweisungen auf Beträge bis 15 Mark, welche an die in §. 6 Abs. IV. 
bezeichneten Militärpersonen gerichtet und mit der für Briefe an dieselben vorgeschriebenen 
besonderen Bezeichnung versehen sind, beträgt die Gebühr im inneren Verkehr von Bayern 
und im Verkehr mit den übrigen Deutschen Staaten 10 Pfennig. Bei höheren Beträgen 
sind die oben angegebenen Gebühren zu entrichten. 
V. Frei von dieser Gebühr sind nur jene Postanweisungen, welche von Personen und 
Behörden aufgegeben werden, die für die betreffende Geldsendung selbst, auf Grund der 
desfallsigen Verordnungen, die Postportofreiheit anzusprechen haben. 
VI. Die Formulare zu Postanweisungen sind ausschließlich bei den Postanstalten zu 
beziehen. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu
	        
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