Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung des Aufschriftraumes und des Ab- 
schnittes der von der Post bezogenen Formulare ganz oder theilweise durch Druck bewirken 
zu lassen. Zu Postanweisungen, welche in Bayern aufgegeben werden, können nur Formulare 
in Verwendung kommen, welche von der Bayerischen Postverwaltung ausgegeben sind. 
VII. Ungestempelte Formulare werden zum Preise von 1 Pfennig für je 2 Stück, 
gestempelte Formulare gegen Einziehung des Nennwerthes des darauf befindlichen Marken- 
stempels abgegeben. 
VIII. Ist die treffende Gebühr durch den Stempel nicht vollständig gedeckt, so ist der 
fehlende Betrag in Freimarken von dem Absender beizufügen. Die Ergänzungsmarke ist 
neben oder unter dem Stempel aufzukleben. 
IX. Die Ausfüllung der Vorderseite des Formulars — mit Ausnahme der für die 
Vormerkungen der Aufgabepost bestimmten unteren Abtheilung — ist Sache des Absenders 
und hat derselbe hienach den Betrag der Einzahlung in Mark und Pfennig Reichswährung, 
die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben, sodann Name und Stand des Empfängers 
und den Bestimmungsort, in größeren Städten auch die Wohnung genau und deutlich an- 
zugeben. Abänderungen in den Angaben der Geldbeträge, sowie Rasuren sind unzulässig. 
X. Gestempelte Formulare, welche entweder von dem Absender fehlerhaft ausgefertigt 
oder sonst unbrauchbar geworden sind, werden gegen Ersatz von 1 Pfennig für 1 Stück 
umgetauscht. 
XI. Der dem Formular beigefügte Abschnitt kann vom Absender zu Mittheilungen 
jeder Art benützt und vom Empfänger zurückbehalten werden. Die Mittheilungen können 
handschriftlich oder mittels Druck beigefügt, ein Brief ader eine Postkarte darf jedoch mit 
der Postanweisung nicht vereinigt werden. 
XII. Die Uebertragung der Postanweisung auf einen Dritten, sowie die Einhebung 
der Summe bei einer anderen Postanstalt als jener des Bestimmungsortes ist, außer im 
Falle ordnungsmäßiger Nachsendung, unzulässig. 
XIII. Die Einzahlung muß in kassamäßigem Gelde stattfinden. 
XIV. Ueber die Einzahlung wird dem Absender bei der Aufgabe ein auf den einge- 
zahlten Betrag lautender Aufgabeschein unentgeltlich ertheilt. 
XV. Hinsichtlich der Zulässigkeit und Ausfertigung von Postanweisungen nach Oester- 
reich-Ungarn und dem Auslande gelten die diesbezüglichen besonderen Bestimmee.
	        
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