Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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ll. Zu den Postaufträgen sind gedruckte Formulare zu verwenden, welche bei allen 
Postanstalten zum Preise von 1 Pfennig für 2 Stück bezogen werden können. Den Ab- 
sendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postaufträgen zu 
verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Posi bezogenen Formulare 
zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen. 
IlI. Das Postauftragsformular hat der Absender durch Angabe seines Namens und 
Wohnortes, dann des Namens und Wohnortes des Zahlungspflichtigen und des einzuziehen- 
den Betrages, die Marksumme in Zahlen und Buchstaben, auszufüllen. Zu schriftlichen 
Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ist das Postauftragsformular, welches im Falle 
der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benützen. 
IV. Dem Postauftrage ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der quittirte 
Wechsel, der Zinsschein (Coupon) 2c. zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung 
zu leisten hat, beizufügen und Postauftrag nebst Anlagen in verschlossenem Umschlage an 
die Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, mit der Aufschrift „Postauftrag 
nahh (Name der Postanstalt)“ unter Einschreibung abzusenden. 
V. Briefe dürfen dem Postauftrage als Anlagen nicht beigefügt werden; dagegen 
sind unverschlossene Anlagen auch dann, wenn dieselben nicht bloße Quittungen darstellen, 
sondern daueben oder abgesondert briefliche Mittheilungen enthalten, zugelassen. Postauf- 
träge mit Briefen werden nicht vorgezeigt, sondern unter Umschlag und eingeschrieben an 
den Absender als Postdienstsache kostenfrei zurückgesandt. 
VI. Es ist gestattet, in dem Postauftrage einen bestimmten Tag (Fälligkeitstag) an- 
zugeben, an welchem die Einziehung des Betrages von dem Zahlungspflichtigen erfolgen 
soll. In diesem Falle darf der Postauftrag nicht früher als 7 Tage vorher bei der Post 
zur Absendung eingeliefert werden. 
VII. Der Absender kann verlangen, daß im Falle der Zahlungsverweigerung oder 
nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung der Postauftrag und dessen Anlagen entweder so- 
fort an ihn zurückgeleitet oder nach einem auderen innerhalb des Deutschen Reiches ge- 
legenen Orte weitergesendet werden. Dieses Verlangen ist auf der Rückseite des Postauf- 
tragsformulars durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“ unter 
genauer Bezeichnung des anderen Empfängers auszudrücken.
	        
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