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ll. Zu den Postaufträgen sind gedruckte Formulare zu verwenden, welche bei allen
Postanstalten zum Preise von 1 Pfennig für 2 Stück bezogen werden können. Den Ab-
sendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postaufträgen zu
verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Posi bezogenen Formulare
zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen.
IlI. Das Postauftragsformular hat der Absender durch Angabe seines Namens und
Wohnortes, dann des Namens und Wohnortes des Zahlungspflichtigen und des einzuziehen-
den Betrages, die Marksumme in Zahlen und Buchstaben, auszufüllen. Zu schriftlichen
Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ist das Postauftragsformular, welches im Falle
der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benützen.
IV. Dem Postauftrage ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der quittirte
Wechsel, der Zinsschein (Coupon) 2c. zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung
zu leisten hat, beizufügen und Postauftrag nebst Anlagen in verschlossenem Umschlage an
die Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, mit der Aufschrift „Postauftrag
nahh (Name der Postanstalt)“ unter Einschreibung abzusenden.
V. Briefe dürfen dem Postauftrage als Anlagen nicht beigefügt werden; dagegen
sind unverschlossene Anlagen auch dann, wenn dieselben nicht bloße Quittungen darstellen,
sondern daueben oder abgesondert briefliche Mittheilungen enthalten, zugelassen. Postauf-
träge mit Briefen werden nicht vorgezeigt, sondern unter Umschlag und eingeschrieben an
den Absender als Postdienstsache kostenfrei zurückgesandt.
VI. Es ist gestattet, in dem Postauftrage einen bestimmten Tag (Fälligkeitstag) an-
zugeben, an welchem die Einziehung des Betrages von dem Zahlungspflichtigen erfolgen
soll. In diesem Falle darf der Postauftrag nicht früher als 7 Tage vorher bei der Post
zur Absendung eingeliefert werden.
VII. Der Absender kann verlangen, daß im Falle der Zahlungsverweigerung oder
nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung der Postauftrag und dessen Anlagen entweder so-
fort an ihn zurückgeleitet oder nach einem auderen innerhalb des Deutschen Reiches ge-
legenen Orte weitergesendet werden. Dieses Verlangen ist auf der Rückseite des Postauf-
tragsformulars durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“ unter
genauer Bezeichnung des anderen Empfängers auszudrücken.