Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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ll.  Zu  den  Postaufträgen  sind  gedruckte  Formulare  zu  verwenden,  welche  bei  allen
Postanstalten  zum  Preise  von  1  Pfennig  für  2  Stück  bezogen  werden  können.  Den  Absendern
  ist  nicht  gestattet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare  zu  Postaufträgen  zu
verwenden;  es  steht  ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  der  von  der  Posi  bezogenen  Formulare
zu  Postaufträgen  ganz  oder  theilweise  durch  Druck  bewirken  zu  lassen.

IlI.  Das  Postauftragsformular  hat  der  Absender  durch  Angabe  seines  Namens  und
Wohnortes,  dann  des  Namens  und  Wohnortes  des  Zahlungspflichtigen  und  des  einzuziehenden
  Betrages,  die  Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben,  auszufüllen.  Zu  schriftlichen
Mittheilungen  an  den  Zahlungspflichtigen  ist  das  Postauftragsformular,  welches  im  Falle
der  Einziehung  des  Betrages  in  den  Händen  der  Post  verbleibt,  nicht  zu  benützen.

IV.  Dem  Postauftrage  ist  das  einzulösende  Papier  (die  quittirte  Rechnung,  der  quittirte
Wechsel,  der  Zinsschein  (Coupon)  2c.  zur  Aushändigung  an  denjenigen,  welcher  Zahlung
zu  leisten  hat,  beizufügen  und  Postauftrag  nebst  Anlagen  in  verschlossenem  Umschlage  an
die  Postanstalt,  welche  die  Einziehung  bewirken  soll,  mit  der  Aufschrift  „Postauftrag
nahh  (Name  der  Postanstalt)“  unter  Einschreibung  abzusenden.

V.  Briefe  dürfen  dem  Postauftrage  als  Anlagen  nicht  beigefügt  werden;  dagegen
sind  unverschlossene  Anlagen  auch  dann,  wenn  dieselben  nicht  bloße  Quittungen  darstellen,
sondern  daueben  oder  abgesondert  briefliche  Mittheilungen  enthalten,  zugelassen.  Postaufträge
  mit  Briefen  werden  nicht  vorgezeigt,  sondern  unter  Umschlag  und  eingeschrieben  an
den  Absender  als  Postdienstsache  kostenfrei  zurückgesandt.

VI.  Es  ist  gestattet,  in  dem  Postauftrage  einen  bestimmten  Tag  (Fälligkeitstag)  anzugeben,
  an  welchem  die  Einziehung  des  Betrages  von  dem  Zahlungspflichtigen  erfolgen
soll.  In  diesem  Falle  darf  der  Postauftrag  nicht  früher  als  7  Tage  vorher  bei  der  Post
zur  Absendung  eingeliefert  werden.

VII.  Der  Absender  kann  verlangen,  daß  im  Falle  der  Zahlungsverweigerung  oder
nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  der  Postauftrag  und  dessen  Anlagen  entweder  sofort
  an  ihn  zurückgeleitet  oder  nach  einem  auderen  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  gelegenen
  Orte  weitergesendet  werden.  Dieses  Verlangen  ist  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars
  durch  den  Vermerk  „Sofort  zurück“  oder  „Sofort  an  N.  in  N.“  unter
genauer  Bezeichnung  des  anderen  Empfängers  auszudrücken.